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Wechsel TVÖD zu TVL

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Tobi1976:
Hallo zusammen,

ich bin im Begriff vom kommunalen Arbeiterger zum Land NRW zu wechseln.
Zunächst hieß es, wir versuchen eine Versetzung zu veranlassen.
Dies geht wohl lt. neuem AG von einer Kommune zum Land NRW nicht.

Dann hieß es ich müsste kündigen.
Daraufhin bat ich um die Prüfung eines Verzichts auf die Probezeit.
Darüberhinaus bat ich um Klärung, was mit meinem jetzigen arbeitsrechtlichen Status ist
(Über 40 Jahre alt und 15 Jahre bei ein und dem selben AG = ordentliche Kündigung ausgeschlossen)

Nun heute die Info, auf die Kündigungsfrist könne man im TVL nicht gänzlich verzichten und
man bat mir an, eine 3 monatige Kündigungsfrist zu vereinbaren. Den Status 40 Jahre alt und 15 Jahre bei ein und dem selben AG = ordentliche Kündigung aussgeschlossen, könnte ich allerdings "mitnehmen".

Klingt für mich nicht plausibel.
M.E. nach kann sehrwohl als Nebenabrede im AV der komplette Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.
Wie es sich allerdings mit dem Status des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung verhält bin ich mir nicht sicher.

Kann mir jemand kurzfristig hierzu Auskunft geben?

Vielen Lieben Dank für Eure Beiträge

Spid:
Natürlich kann eine ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen werden - ebenso wie man auch auf die Probezeit verzichten könnte. Letzteres bringt einem nur nichts, da der Kündigungsschutz des KSchG erst nach 6 Monaten einsetzt.

Tobi1976:
Dann müsste noch dies vereinbart bzw. umgesetzt werden im Vertrag?

"Damit der Verzicht auf eine Probezeit Sinn macht, müsste zusätzlich auch schriftlich gereglt werden, dass mit dem vereinbarter Verzicht auf die Probezeit gleichzeitig auf die 6-monatige-Wartezeit nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verzichtet wird, damit nur mit einem Kündigungsgrund gekündigt werden kann. Damit wäre dann klar, dass nicht mit den verkürzten Kündigungsfristen (vgl. § 622 Abs. 3 BGB) gekündigt werden kann UND ein Verzicht auf Rechte des Arbeitgebers im Hinblick auf eine Kündigung unter den Voraussetzungen des § 1 KSchG geregelt wird und damit das KSchG mit Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Anwendung kommt."

Spid:
Das ist zwar grundsätzlich möglich, aber mit einigen Fallstricken versehen.

Tobi1976:
die da wären?

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