Müssen für die Jahressonderzahlung einer nach Ende ihrer Ausbildung übernommenen Schülerin ihre Bezüge aus dem letzten Ausbildungsjahr berücksichtigt werden?
Bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses gilt die Anlage 10 der AVR-DD, § 12 : "Die Schülerin erhält nach Maßgabe der Anlage 14 der AVR ... eine Jahressonderzahlung.[/quote]
Wird die Schülerin nach Ende ihrer Ausbildung übernommen, erhält sie nach Anlage 14 der AVR-DD eine Jahressonderzahlung:
"(1) Die Mitarbeiterin, die sich am 01. November eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht, erhält eine Jahressonderzahlung.
(2.1) Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich aus der Summe der Bezüge gemäß Unterabsatz 3 der Monate Januar bis einschließlich Oktober des Jahres, dividiert durch zehn.
(2.2 ...)
(2.3) Beginnt das Beschäftigungsverhältnis nach dem 1. Oktober, wird die Jahressonderzahlung auf der Basis der Bezüge für den Monat November, dividiert durch zehn, berechnet."
Sind beide Regelungen zusammengenommen dahingehend zu verstehen, daß die Ausbildungsbezüge des letzten Ausbildungsjahres NICHT unberücksichtigt bleiben dürfen?
S.