Autor Thema: AVR Diakonie - JSZ nach Übernahme aus Ausbildungsverhältnis  (Read 4626 times)

GGpolekur

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Müssen für die Jahressonderzahlung einer nach Ende ihrer Ausbildung übernommenen Schülerin ihre Bezüge aus dem letzten Ausbildungsjahr berücksichtigt werden?

Bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses gilt die Anlage 10 der AVR-DD, § 12 : "Die Schülerin erhält nach Maßgabe der Anlage 14 der AVR ... eine Jahressonderzahlung.[/quote]

Wird die Schülerin nach Ende ihrer Ausbildung übernommen, erhält sie nach Anlage 14 der AVR-DD eine Jahressonderzahlung:

"(1) Die Mitarbeiterin, die sich am 01. November eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht, erhält eine Jahressonderzahlung.

(2.1) Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich aus der Summe der Bezüge gemäß Unterabsatz 3 der Monate Januar bis einschließlich Oktober des Jahres, dividiert durch zehn.
(2.2 ...)
(2.3) Beginnt das Beschäftigungsverhältnis nach dem 1. Oktober, wird die Jahressonderzahlung auf der Basis der Bezüge für den Monat November, dividiert durch zehn, berechnet."

Sind beide Regelungen zusammengenommen dahingehend zu verstehen, daß die Ausbildungsbezüge des letzten Ausbildungsjahres NICHT unberücksichtigt bleiben dürfen?

S.


Spid

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Worin genau soll der innere Sachzusammenhang zum TVÖD bestehen?

nichts_tun

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Das Thema ist hier besser aufgehoben: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/board,17.0.html

Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, soll eine "Schülerin" oder Auszubildende nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung übernommen werden.

Wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober beginnt, richtet sich die Bemessung der JSZ nach den Bezügen der Monate Januar bis Oktober. D. h. bei dem geschilderten Fall anhand der Bezüge als "Schüler" oder Auszubildende.
Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober oder später, gilt die Regelung von Abs. 2.3.