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Zulagen bei ausgefallenen (geplanten) Diensten

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Spid:
Bloß daß die werktägliche Höchstarbeitszeit 10 Stunden beträgt. Ich empfehle den Blick ins Gesetz oder einen Arbeitsrechtskommentar, den Erfurter oder zur Not auch Haufe.

Kat:
Genau den empfehle ich Dir. Da steht überall 48 Stunden, da die regelmäßige tägliche Stundenzahl 8 ist x 6 Arbeitstage. .

Skedee Wedee:
Steht wo? Im Arbeitszeitgesetz? Da steht jeweils nur, dass in einem bestimmten Mittel die 48 Stunden nicht überschritten werden dürfen. Wie Spid bereits schrieb, sind 60 Stunden pro Woche zulässig und möglich.

Spid:
Weder bei Haufe noch im Erfurter noch im Gesetz selbst wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit mit 48 Stunden angegeben. Die "regelmäßige tägliche Stundenzahl" ist dafür zudem völlig unbeachtlich. Maßgeblich ist die Obergrenze, die sowohl Wank im Erfurter als auch Schlottfeld bei Haufe mit 10 Stunden werktäglich angibt - was naturgemäß dazu führt, daß beide auf 60 Stunden kommen. Daß im Ausgleichszeitraum im Schnitt nicht mehr als 8 Stunden pro Werktag anfallen dürfen, ist für eine Höchstgrenze, wie sie die wöchentliche Höchstarbeitszeit darstellt, völlig unbeachtlich, sofern der Ausgleichszeitraum mehr als eine Woche beträgt - was er tut und zwar - in europarechtskonformer Auslegung des §3 ArbZG - 4 Monate.

pvenj:
Ich möchte den von vielen unterschiedlich gelesenen Paragraphen mal eben zitieren


--- Zitat ---§3 ArbZG
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
--- End quote ---

Auch wenn sie an eine Bedingung gebunden ist, beträgt die werktägliche Höchstarbeitszeit 10 Stunden.

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