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Zulagen bei ausgefallenen (geplanten) Diensten
WasDennNun:
Das Bedeutet also, dass der AG einem Mitarbeiter der in der Rufbereitschaft ist, vor einer Inanspruchnahme schützen muss, wenn der Mitarbeiter dadurch seine Höchstarbeitszeit überschreitet?
Bzw. das er dafür sorge tragen muss, dass der MA nicht mehr arbeitet, wenn er die Grenze während einer Inanspruchnahme erreicht?
Wie muss/darf sich ein Mitarbeiter verhalten, wenn er durch fehlerhaftes Verhalten seines AGs in die Situation gerät die Höchstarbeitszeit zu überschreiten?
Spid:
Ja.
Ja.
Er dürfte u.U. Arbeit ablehnen, muß das aber nicht. Er kann den AG bei den Überwachungsbehörden anzeigen, wenn es zu einer durch den AG zu verantwortenden Überschreitung der Höchstarbeitszeit gekommen ist. Solche Überschreitungen liegen regelmäßig in der Verantwortung des AG.
Kat:
--- Zitat von: WasDennNun am 19.06.2019 19:46 ---Ob richtig oder falsch verrät dir gleich das Licht.
Um das ganze hier mal voran zu bringen stelle ich mal einige andere Fragen.
Was ist wenn ein Mitarbeiter am Samstag bereits 60 Stunden gearbeitet hat.
Darf er dann die Rufbereitschaft fortsetzen?
oder muss der AG die Rufbereitschaft beendigen?
Steht ihm dann für den Sonntag eine Entschädigung zu?
Wenn die Rufbereitschaft nicht beendet wird, dann bekommt er ja auch die Entschädigung, oder?
Wenn dann ein Dienst anfällt, dürfte er diesen ablehnen (wenn die. 60h überschritten wird) ?
--- End quote ---
Wenn er 60 Stunden gearbeitet hat, hat er die Höchstarbeitszeit bereits um 12 Stunden überschritten.
Spid:
Nein. 6x10 ist und bleibt 60.
Kat:
6 x 8 ist und bleibt 48.
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