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Redaktionsgespräche TV-L
Anthony09:
Hallo, ich bin seit 1.Juni 2013 als Technischer Mitarbeiter angestellt in der EG9 klein Stufe 2 mit der Fallgruppe 1 Teil 2 Abschnitt 22 und Unterabschnitt 22.2 der Anlage A TV-L. Demzufolge bin ich ja seit dem 01.08.2018 in Stufe 3 gerutscht (durch Elternzeit 2 Monate verzögert). Daher habe ich jetzt die Frage wie ich ab dem 01.01.2019 eingegliedert werde. Welche Tabelle ist für mich gültig und kann ich in die E9b höhergruppiert werden?
Danke für eure Hilfe.
MfG
TV-Ler:
--- Zitat von: Anthony09 am 13.09.2019 10:49 ---Daher habe ich jetzt die Frage wie ich ab dem 01.01.2019 eingegliedert werde. Welche Tabelle ist für mich gültig und kann ich in die E9b höhergruppiert werden?
--- End quote ---
Die Überleitung erfolgt gemäß Tabelle aus § 29b Abs. 3 TVÜ-L in EG9a Stufe 4 1. Jahr.
Aus der Fallgruppe 1 ist auf Antrag gemäß § 29d Abs. 2 TVÜ-L eine Höhergruppierung in die EG9b möglich.
Rollae12:
Moin,
laut dem Änderungsvertrag Nr.11werden Hygienefachkräfte jetzt in die Entgeltgruppe 9a eingruppiert.
Kommt bei einer tariflichen " Höhergruppierung " um eine Entgeltgruppe § 17 Abs. 4 zur Anwendung oder erfolgt der Stufenaufstieg stufengleich unter Beibehaltung der Erfahrungsstufenzeit?
Ein schönes Wochenende! :)
Spid:
--- Zitat von: Rollae12 am 14.09.2019 08:44 ---Moin,
laut dem Änderungsvertrag Nr.11werden Hygienefachkräfte jetzt in die Entgeltgruppe 9a eingruppiert.
--- End quote ---
Nein, werden sie nicht. Ausweislich der tariflichen Regelungen sind sie in KR 9 eingruppiert.
--- Zitat ---Kommt bei einer tariflichen " Höhergruppierung " um eine Entgeltgruppe § 17 Abs. 4 zur Anwendung oder erfolgt der Stufenaufstieg stufengleich unter Beibehaltung der Erfahrungsstufenzeit?
Ein schönes Wochenende! :)
--- End quote ---
Alle Höhergruppierungen sind tariflich. Da es keine Erfahrungsstufen gibt, gibt es auch keine Erfahrungsstufenzeit.
Wenn Du vor dem 01.01.19 bereits als Hygienefachkraft beim selben AG beschäftigt warst und diese Beschäftigung über den 31.12.18 hinaus bei unverändert auszuübender Tätigkeit fortdauerte, bist Du zum 01.01.19 in KR 8 unter Beibehaltung von Stufe und Stufenlaufzeit übergeleitet. Auf Deinen Antrag hin bist Du in KR 9 höhergruppiert. Diese Höhergruppierung erfolgt grundsätzlich nach §17 Abs. 4 TV-L, es sei denn, Du bist in Stufe 1. Bist Du erst nach dem 31.12.18 bei Deinem jetzigen AG als Hygienefachkraft beschäftigt worden, bist Du bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses in KR 9 eingruppiert.
Rollae12:
Vielen Dank für die schnelle Antwort und entsprechende Korrektur.
Also findet grundsätzlich keine stufengleiche Höhergruppierung nach Stellung eines Antrages statt.
In meinem Fall ist es etwas kompliziert, vielleicht kannst du mir auf meine Fragen auch noch antworten. ;)
Ich bin 11/18 von Kr 7 Stufe 3 in Kr 8 Stufe 2 höhergruppiert wurden.
Der Entgeltbetrag der oben genannten Entgeltgruppen mit entsprechender Stufe ist auf den Cent identisch. Ebenso gingen 3 Jahre Stufenerfahrung verloren.
Ab 07/19 wird mir die Stufe 3 Kr 8 in Form einer Stufenvorweggewährung (tariflicher Zulagenzahlung § 16 Abs.5 TVL) gezahlt.
Ab 11/20 erreiche in ebenfalls in Form einer Stufenvorweggewährung die Stufe 4 Kr 8 ( Stufenaufstieg so als wenn ich in Kr 7 geblieben wäre ).
Ich gehe davon aus dass die Zulagenzahlung nicht mehr zur Anwendung kommt wenn ich mich angenommen ab 01/19 in Kr 9 höhergruppieren würde, zumal im Schreiben des Personalmanagement steht: "Die widerrufliche Zulage wird vorbehaltlich tarif- u. arbeitsrechtlicher Veränderungen gezahlt und bezieht sich auf eine Vollzeitbeschäftigung in der Entgeltgruppe KR8 TV-L." ?
Ist es jedoch grundsätzlich möglich den Antrag auf Höhergruppierung in Kr 9 erst ab 11/20 zu stellen sodass sich dann folgende Konstellation ergeben könnte: 8 Kr Stufe 4 --> 9 Kr Stufe 3 ? ( ob sich das überhaupt finanziell lohnt müsste ich noch ausrechnen, da die Unterschiede zwischen Kr8 -->9 recht groß sind im Vergleich Kr 7--> Kr 8.) ?
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