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Redaktionsgespräche TV-L

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Spid:

--- Zitat von: Peekaah am 04.07.2019 13:58 ---
--- Zitat von: Spid am 04.07.2019 13:21 ---
--- Zitat von: Peekaah am 04.07.2019 13:10 ---"O-Ton" Tarifeinigung vom 2. März 2019:

"Die Garantiebeträge werden zum 1. Januar 2019 für die …"

"DIE Garantiebeträge" bedeutet ohne (Ausnahme Satz 2) jegliche Einschränkung ALLE Garantiebeträge, sonst hätte man es einschränkend formulieren müssen.

--- End quote ---

Das ist Deine Interpretation, die auf der fehlerhaften Rechtsauffassung beruht, ausschlaggebend wäre der Moment der Zahlung und nicht etwa der Moment der Höhergruppierung.

--- End quote ---

Mit diesem Argument könnte man auch die Erhöhung des Entgeltgrundbetrages ab dem 01.01.2019 für alle, welche schon vor dem 01.01.2019 Entgelt erhalten haben, verweigern...   ;D

--- End quote ---

Nein.

Peekaah:

--- Zitat von: Spid am 04.07.2019 13:59 ---
--- Zitat von: Peekaah am 04.07.2019 13:39 ---Da verstehst du mich, glaube ich, falsch. Der Anspruch auf den Garantiebetrag muss dem Grunde nach natürlich schon bestanden haben und ab dem 01.01.2019 weiter bestehen. Hier geht es nur um die Höhe ab dem 01.01.2019.

--- End quote ---

Also doch keine Erhöhung für alle Altfälle?

--- End quote ---

Hmmm, ich glaube du verstehst noch nicht, was ich meine.

1. Tarifeinigung regelt die Höhe des Garantiebetrages (ähnlich wie bei der Entgelterhöhung...).
2. Wer vor dem 01.01.2019 schon einen Anspruch auf einen Garantiebetrag hat, für den ergibt sich ab dem 01.01.2019 eine neue Höhe des Garantiebetrages.
3. Die TdL will nun überraschend nur denjenigen den höheren Garantiebetrag gewähren, die ab dem 01.01.2019 ERSTMALIG einen Anspruch auf einen Garantiebetrag haben.

Spid:
Was ist daran überraschend? Schließlich kommt es beim Garantiebetrag auf den Moment der Höhergruppierung an, siehe §17 Abs. 4 Satz 2 und die zugehörige PE, die es dann nicht bräuchte, wenn der Garantiebetrag ständig neu zu berechnen wäre. Er ist für den Zeitraum der Stufenlaufzeit fix und nimmt lediglich an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.

Peekaah:

--- Zitat von: Spid am 04.07.2019 14:09 ---Was ist daran überraschend? Schließlich kommt es beim Garantiebetrag auf den Moment der Höhergruppierung an, siehe §17 Abs. 4 Satz 2 und die zugehörige PE, die es dann nicht bräuchte, wenn der Garantiebetrag ständig neu zu berechnen wäre. Er ist für den Zeitraum der Stufenlaufzeit fix und nimmt lediglich an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.

--- End quote ---

Es sei denn die Tarifparteien vereinbaren eine Erhöhung (wie beim "fixen" Entgelt) dieser Garantiebeträge. Ich sehe schon, wir drehen uns im Kreis...

Spid:
Woraus ergäbe sich diese Interpretation angesichts des sehr eindeutigen Textes des §17 Abs. 4 Satz 2?

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