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Redaktionsgespräche TV-L

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Peekaah:
Der Moment der Höhergruppierung ist sicherlich ausschlaggebend für die erste Begründung des Anspruchs auf den Garantiebetrag. Diese Frage regelt die Tarifeinigung aber nicht, weil sie auch nicht geregelt werden musste. Es ging in der Tarifeinigung allein darum, ALLE (ob NEU oder ALT) Garantiebeträge zu erhöhen, sonst hätte man das einschränkend vereinbaren müssen.

Spid:
Selbst wenn wir annehmen, daß Deine Ausführungen zutreffend sind, so führt selbst das im Ergebnis dazu, daß eben Altfälle nicht in den Genuß des Garantiebetrages kämen, wenn sie aufgrund des früher niedrigeren Garantiebetrages keinen Anspruch auf einen solchen haben und somit auch nicht auf den höheren Garantiebetrag.

Peekaah:
Da verstehst du mich, glaube ich, falsch. Der Anspruch auf den Garantiebetrag muss dem Grunde nach natürlich schon bestanden haben und ab dem 01.01.2019 weiter bestehen. Hier geht es nur um die Höhe ab dem 01.01.2019.

Peekaah:

--- Zitat von: Spid am 04.07.2019 13:21 ---
--- Zitat von: Peekaah am 04.07.2019 13:10 ---"O-Ton" Tarifeinigung vom 2. März 2019:

"Die Garantiebeträge werden zum 1. Januar 2019 für die …"

"DIE Garantiebeträge" bedeutet ohne (Ausnahme Satz 2) jegliche Einschränkung ALLE Garantiebeträge, sonst hätte man es einschränkend formulieren müssen.

--- End quote ---

Das ist Deine Interpretation, die auf der fehlerhaften Rechtsauffassung beruht, ausschlaggebend wäre der Moment der Zahlung und nicht etwa der Moment der Höhergruppierung.

--- End quote ---

Mit diesem Argument könnte man auch die Erhöhung des Entgeltgrundbetrages ab dem 01.01.2019 für alle, welche schon vor dem 01.01.2019 Entgelt erhalten haben, verweigern...   ;D

Spid:

--- Zitat von: Peekaah am 04.07.2019 13:39 ---Da verstehst du mich, glaube ich, falsch. Der Anspruch auf den Garantiebetrag muss dem Grunde nach natürlich schon bestanden haben und ab dem 01.01.2019 weiter bestehen. Hier geht es nur um die Höhe ab dem 01.01.2019.

--- End quote ---

Also doch keine Erhöhung für alle Altfälle?

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