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Redaktionsgespräche TV-L

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Spid:
Das ist zwar ganz, ganz putzig, verfehlt aber dummerweise seine Wirkung, weil die Tarifeinigung beinhaltet, was geändert werden soll - und nicht, was bleibt. Wo also haben die Tarifparteien in der Tarifeinigung zum Ausdruck gebracht, nicht wie in §17 Abs. 4 Satz 2 und der dazugehörigen PE zu verfahren?

Peekaah:

--- Zitat von: Spid am 04.07.2019 15:08 ---Das ist zwar ganz, ganz putzig, verfehlt aber dummerweise seine Wirkung, weil die Tarifeinigung beinhaltet, was geändert werden soll - und nicht, was bleibt. Wo also haben die Tarifparteien in der Tarifeinigung zum Ausdruck gebracht, nicht wie in §17 Abs. 4 Satz 2 und der dazugehörigen PE zu verfahren?

--- End quote ---

Indem sie ausdrücklich etwas vereinbart haben, was vom Grundsatz der „allgemeinen Entgeltanpassungen“ abweicht.

Spid:
Abgesehen davon, daß es nicht um irgendeinen "Grundsatz der allgemeinen Entgeltanpassungen" geht, haben sie das auch nicht. Es geht darum, daß die Höhe des Garantiebetrages für den Zeitraum der Stufenlaufzeit im Zeitpunkt der Höhergruppierung fixiert wird - und die Tarifvertragsparteien haben jetzt wo genau vereinbart, in diese Rechtsposition rückwirkend vor dem 01.01.2019 einzugreifen? Nirgends, sie haben in der Tarifeinigung eindeutig festgelegt, daß - sofern nicht anders angegeben - die Änderungen zum 01.01.2019 wirksam werden.

Peekaah:
Abweichend von 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L und der dazugehörenden Protokollerklärung haben die Tarifparteien folgende Tarifeinigung geschlossen: Die Garantiebeträge werden zum 1. Januar 2019 ... erhöht.

Kreis ... drehen ... usw.

Spid:
Das ist keine abweichende Regelung. Eine Erhöhung der Garantiebeträge mit Wirkung zum 01.01.2019 hat nunmal keine Wirkung auf Altfälle vor dem 01.01.2019.

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