In beiden Fällen - Bund und VKA - gab es überhaupt keine Fallgruppen von Entgeltgruppen, weil es überhaupt keine Tätigkeitsmerkmale für Entgeltgruppen gab. Die Aufteilung der E9 wurde direkt mit Einführung der jeweiligen Entgeltordnung vorgenommen. Bis zur Einführung der Entgeltordnung erfolgte die Eingruppierung noch auf Grundlage der VergO BAT und der im jeweiligen TVÜ vorgenommenen Zuordnung der Vergütungsgruppen zu Entgeltgruppen. Dennoch gab es - aufgrund des Anhangs zu §16 TVÖD - die E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten. Da sämtliche Überleitungsregelungen lediglich auf die Unterscheidung zwischen E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten und E9 mit regulären Stufenlaufzeiten abstellten, bedarf es mithin auch keiner Fallgruppen in Entgeltgruppen, um die Überleitungsregelungen 1:1 übernehmen zu können.