Vielen Dank für die schnelle Antwort und entsprechende Korrektur.
Also findet grundsätzlich keine stufengleiche Höhergruppierung nach Stellung eines Antrages statt.
In meinem Fall ist es etwas kompliziert, vielleicht kannst du mir auf meine Fragen auch noch antworten.
Ich bin 11/18 von Kr 7 Stufe 3 in Kr 8 Stufe 2 höhergruppiert wurden.
Der Entgeltbetrag der oben genannten Entgeltgruppen mit entsprechender Stufe ist auf den Cent identisch. Ebenso gingen 3 Jahre Stufenerfahrung verloren.
Ab 07/19 wird mir die Stufe 3 Kr 8 in Form einer Stufenvorweggewährung (tariflicher Zulagenzahlung § 16 Abs.5 TVL) gezahlt.
Ab 11/20 erreiche in ebenfalls in Form einer Stufenvorweggewährung die Stufe 4 Kr 8 ( Stufenaufstieg so als wenn ich in Kr 7 geblieben wäre ).
Ich gehe davon aus dass die Zulagenzahlung nicht mehr zur Anwendung kommt wenn ich mich angenommen ab 01/19 in Kr 9 höhergruppieren würde, zumal im Schreiben des Personalmanagement steht: "Die widerrufliche Zulage wird vorbehaltlich tarif- u. arbeitsrechtlicher Veränderungen gezahlt und bezieht sich auf eine Vollzeitbeschäftigung in der Entgeltgruppe KR8 TV-L." ?
Ist es jedoch grundsätzlich möglich den Antrag auf Höhergruppierung in Kr 9 erst ab 11/20 zu stellen sodass sich dann folgende Konstellation ergeben könnte: 8 Kr Stufe 4 --> 9 Kr Stufe 3 ? ( ob sich das überhaupt finanziell lohnt müsste ich noch ausrechnen, da die Unterschiede zwischen Kr8 -->9 recht groß sind im Vergleich Kr 7--> Kr 8.) ?