Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Mit der Bitte um Eure Meinung

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nichts_tun:

--- Zitat von: Spid am 27.06.2019 16:26 ---Ja. Sofern es sich auch bei individueller Betrachtung des einzelnen AN um eine Besserstellung handelte, ist diese arbeits- und tarifrechtlich nicht zu beanstanden.

--- End quote ---

Macht sich der AG damit nicht angreifbar, wenn er ohne Vorliegen eines Antrages nach § 29b TVÜ-VKA und ohne Änderung der auszuübenden Tätigkeiten, die neue Entgeltgruppe nach EGO feststellt? Stichwort: Gleichbehandlung sämtlicher Beschäftigter, die nach den Überleitungsregelungen des TVÜ-VKA überzuleiten waren?

Spid:
Der AG ist nicht gezwungen, alle AN gleich zu behandeln.

nichts_tun:
Da greift nicht ein Gleichbehandlungsgrundsatz? Insbesondere aus der Tarifgebundenheit eines AG?

Spid:
Nein. Dem AG wäre es aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verwehrt, einzelne vergleichbare AN aus willkürlichen Gründen von begünstigenden Maßnahmen auszunehmen. Das ist vorliegend nicht der Fall.

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