Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Ab wann wissenschaftliche Hochschulbildung nötig
Fragmon:
Hallöchen,
dadurch immer wieder diskutiert wird, ob diese Tätigkeit im Bereich E9-12 bzw. E13 liegt bitte ich um euer Wissen.
Gibt es Urteile dazu, die definieren wann eine Tätigkeit eine wissenschaftliche Hochschulbildung (entsprechende Tätigkeit) benötigt und wann nicht.
Die Argumentation ist immer, dass muss jemand mit einem Master machen, ein Person mit geringerer Bildung reicht nicht aus.
Mir ist bekannt, dass Tätigkeiten im konzeptionellen Bereich bzw. in der Forschung das Kriterium erfüllen könnten.
TV-Ler:
--- Zitat von: Fragmon am 03.07.2019 14:31 ---Gibt es Urteile dazu, die definieren wann eine Tätigkeit eine wissenschaftliche Hochschulbildung (entsprechende Tätigkeit) benötigt und wann nicht.
--- End quote ---
Wissenschaftliche Hochschulbildung ist dann erforderlich, wenn die Entgeltordnung das so vorsieht.
Spid:
BAG, Urteil v. 25.10.1972 – 4 AZR 511/71 legt dar, was eine entsprechende Tätigkeit ist.
Fragmon:
Vielen Dank für das Urteil. Ich gehe davon aus, dass die dortige Hochschulbildung damals noch anders definiert wurde und jetzt der wissenschaftlichen Hochschulebildung entspricht (Bat II).
Ich
Das Urteil wird aber vermutlich nicht ausreichen.
Kannst du aus deiner Erfahrung vielleicht eine für ego-leihen verständliche Abgrenzung vornehmen, wann eine Tätigkeit mit umfassenden FK endet und eine Tätigkeit mit "akademischen Zuschnitt" beginnt.
Ich bin es leid, dass sofort nach >E13 geschrien wird obwohl es auch jemand in E9-12 machen kann.
Spid:
Die auszuübende Tätigkeit muß die Fähigkeit erfordern, als (fachlich einschlägig) ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbstständig Ergebnisse zu entwickeln, man spricht dann von einem akademischen Zuschnitt der Tätigkeit. Dabei ist es keinesfalls ausreichend, wenn die entsprechende Bildung für die Aufgabe lediglich nützlich oder wünschenswert ist, vielmehr muß sie für die auszuübende Tätigkeit zwingend erforderlich sein. Hilfreich können dazu noch BAG, Urteil v. 21.10.1998 – 4 AZR 629/9713 und Urteil v. 28.01.1998 – 4 AZR 164/96 sein.
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