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Ab wann wissenschaftliche Hochschulbildung nötig

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Fragmon:
Ich habe mir die ganze Urteilskette angeschaut. Leider ist das in der heutigen Zeit, wo FH und univ. Abschlüsse sich immer mehr nähern, schwierig zu begründen, dass es keinen Master braucht sondern ein Bachelor bzw Dipl. FH auch ausreicht. Der Begriff akademischer Zuschnitt wurde ja grds. auch auf (univ.) Bachelor passen.

Spid:
Nein, der akademische Zuschnitt paßt ausschließlich auf ein wissenschaftliches Hochschulstudium. Die Tarifvertragsparteien ziehen die Grenze zwischen dem Master und dem Bachelor und nicht mehr zwischen den unterschiedlichen Hochschularten. Der Bachelor ist - vor dem Hintergrund seiner Eigenschaft des (ersten) berufsqualifizierenden Abschlusses nachvollziehbar - kein wissenschaftliches Hochschulstudium im Tarifsinne.

was_guckst_du:

--- Zitat von: Fragmon am 03.07.2019 15:17 ---Kannst du aus deiner Erfahrung vielleicht eine für ego-leihen verständliche Abgrenzung vornehmen, wann eine Tätigkeit mit umfassenden FK endet und eine Tätigkeit mit "akademischen Zuschnitt" beginnt.

--- End quote ---

...ich denke nicht, dass Spid jemals seine EGO verleihen wird... ;)

nichts_tun:

--- Zitat von: Spid am 03.07.2019 15:30 ---Die auszuübende Tätigkeit muß die Fähigkeit erfordern, als (fachlich einschlägig) ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbstständig Ergebnisse zu entwickeln, man spricht dann von einem akademischen Zuschnitt der Tätigkeit. Dabei ist es keinesfalls ausreichend, wenn die entsprechende Bildung für die Aufgabe lediglich nützlich oder wünschenswert ist,  vielmehr muß sie für die auszuübende Tätigkeit zwingend erforderlich sein. Hilfreich können dazu noch BAG, Urteil v. 21.10.1998 – 4 AZR 629/9713 und Urteil v. 28.01.1998 – 4 AZR 164/96 sein.

--- End quote ---

Ich nutze selbst recht "gern" BAG, Urteil v. 14.9.2016, 4 AZR 964/13 (abrufbar über die Website des BAG), welches aber auch die jahrezehntelange Rechtsprechung wiedergibt.


--- Zitat von: Fragmon am 03.07.2019 15:17 ---Vielen Dank für das Urteil. Ich gehe davon aus, dass die dortige Hochschulbildung damals noch anders definiert wurde und jetzt der wissenschaftlichen Hochschulebildung entspricht (Bat II).

--- End quote ---

Das ist so nicht korrekt. Die Entgeltgruppen ab EG 13 greifen das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe II BAT auf und definieren dies nicht anders als früher. Es ist, wie Spid schon ausführte, die Trennlinie zwischen Bachelor- und Master-Abschlüssen zu machen. Bekanntermaßen kann man heutzutage auch an FHs Masterabschlüsse erhalten, die der wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechen, sofern diese akkreditiert sind.

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