Es ist unbeachtlich, ob der selbse Tarifvertrag angewandt wird. Maßgeblich ist, ob es ein Arbeitgeberwechsel ist. Sofern - wie aus der Sachverhaltsschilderung zumindest ansatzweise zu entnehmen - es sich um einen anderen Arbeitgeber handelt, ist es genau so, als würde man von VW zu Mercedes wechseln. Das bisherige Arbeitsverhältnis muß beendet werden, sofern man es nicht neben dem neuen fortführen kann/will/soll, mit dem neuen Arbeitgeber wird ein neues Arbeitsverhältnis einschl. Wartezeit nach KSchG begründet, bei einem Wechsle vor dem 01.12. besteh beim alten AG kein Anspruch auf Jahressonderzahlung und beim neuen nur anteilig entsprechend der Beschäftigungszeit beim neuen AG.