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Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?

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Organisator:

--- Zitat von: RsQ am 10.07.2019 11:19 ---Es könnte doch durchaus sein, dass sich aus dem Wechsel des Jobs auch ein Wechsel in Sachen KV (also bspw. ein Entfall der GKV-Versicherungspflicht) ergibt. Vielleicht spielen da das Jahres-Gesamteinkommen o.ä. eine Rolle?!

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Die Feststellung, ob jemand (pflicht)-versichert ist, trifft die Krankenkasse selber und teilt sie - bei Bedarf dem Arbeitgeber mit. Daher ist für diesen Sachverhalt die vom TE genannte Bescheinigung ausreichend.

Bunny:

--- Zitat von: Organisator am 10.07.2019 15:21 ---Die Feststellung, ob jemand (pflicht)-versichert ist, trifft die Krankenkasse selber und teilt sie - bei Bedarf dem Arbeitgeber mit. Daher ist für diesen Sachverhalt die vom TE genannte Bescheinigung ausreichend.

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Der Arbeitgeber hat von sich aus selbst zu prüfen, ob ein (neuer) Beschäftigter versicherungspflichtig ist und dementsprechend SV-Meldungen abzugeben sowie die SV-Beiträge zu leisten (§ 28a SGB IV und § 2 Nr. 1, § 3 DEÜV).

Gerda Schwäbel:

--- Zitat von: Bunny am 11.07.2019 07:20 ---Der Arbeitgeber hat von sich aus selbst zu prüfen, ob ein (neuer) Beschäftigter versicherungspflichtig ist und dementsprechend SV-Meldungen abzugeben sowie die SV-Beiträge zu leisten (§ 28a SGB IV und § 2 Nr. 1, § 3 DEÜV).
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Das ist korrekt!
Manchen Arbeitgebern scheint dabei nicht bewusst zu sein, dass es sich bei dem "regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt" nicht um das Entgelt des Kalenderjahres handeln muss. Im Falle einer Neueinstellung muss immer anhand vorausschauender Betrachtungsweise geprüft werden, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten ist. Was beim bisherigen Arbeitgeber verdient wurde, ist völlig unerheblich, braucht und darf deshalb nicht abgefragt werden.
In der Personalstelle von Blueberry ist offenbar irgendjemand der Meinung, dass die Bezügestelle Informationen über den bisherigen Verdienst benötigen würde. Ein kleiner Hinweis sollte diesen Irrtum aus der Welt schaffen. 

Bunny:
@ Gerda Schwäbel

Eine Abfrage des Entgelts wäre aber doch jedenfalls dann erforderlich und rechtlich auch zulässig, wenn eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt? Im Falle einer Mehrfachbeschäftigung sind für die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen, wenn die jeweilige Beschäftigung für sich allein betrachtet zunächst Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer begründen würde.

Organisator:

--- Zitat von: Bunny am 11.07.2019 07:20 ---Der Arbeitgeber hat von sich aus selbst zu prüfen, ob ein (neuer) Beschäftigter versicherungspflichtig ist und dementsprechend SV-Meldungen abzugeben sowie die SV-Beiträge zu leisten (§ 28a SGB IV und § 2 Nr. 1, § 3 DEÜV).

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Hilf mir mal bitte. Aus der Vorschrift lese ich nur, dass der Sozialversicherungspflichtige AN bei der Einzugsstelle (also Krankenkasse) durch den AG zu melden ist. Die Prüfung, ob Versicherungspflicht in der KV besteht, ist dort nicht genannt. (Könnten wahrscheinlich auch viele AG mangels Fachwissen nicht leisten).
Was verstehe ich da falsch?

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