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[BW] Verlust der Verbeamtung auf Lebenszeit beim Wechsel vom Bund nach Ba-Wü

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Bunny:

--- Zitat von: Natalie am 16.07.2019 11:12 ---Hallo,
Da ich beim Bund (Bundesagentur für Arbeit=BA) Beamtin auf Lebenszeit im gehobenen Dienst (A10) bin und nun zum Land Ba-Wü in den höheren Dienst nach dem Referendariat, also in A 13 einsteigen möchte, sagt das RP: Versetzung vom Bund zum Land, da ich bereits beim Dienstantritt 43 Jahre alt bin, damit ist mein Dienstherr (BA) einverstanden, ich werde wohl versetzt.
Nur das Problem ist für mich: ich beginne das Beamtenverhältnis auf Probe mit der Probezeit von 3 Jahren und falls ich mich nicht bewähren soll, werde ich beim Land entlassen und damit stehe ich dann ohne irgendein Beamtenverhältnis da.
Das finde ich etwas unfair. Man weiß ja nicht, was auf einen zukommt...

Freue mich über jeden Hinweis.

Natalie

--- End quote ---

Und wer hat Ihnen gesagt, dass Sie in Ba-Wü nicht mehr BaL, sondern in einem BaP sind? Mit welcher Begründung?

nordbeamter:
Moin,

hier findet ein Laufbahnwechsel und zusätzlich eine andere Laufbahnrichtung statt. Für den höheren Dienst ist die Probezeit/Referendariat Lehramt vorgeschrieben. Die Tätigkeit A10 im gehobenen Dienst hat weder fachlich, laufbahnrechtlich damit was zutun, eine Anrechnung nicht möglich ist. Daher finde ich den Weg vollkommen richtig, da die Rechtslage/Laufbahnrecht keine andere Möglichkeit zulässt. Wenn es nicht passt - dann sollte man es einfach lassen. Man kann aber auch froh sein mit 43 Jahren noch eine Perspektive zu haben - ins Lehramt wechseln zu können.

Kat:
Unfair? So geht es jedem Arbeiter/Angestellten überall, daß man bei Nichtbestehen einer Probezeit dann arbeitslos wird. Ein Zurück zum alten Arbeitgeber gibt es da in den seltensten Fällen.

bettelmusikant:
Ich verweise gerne auf die Möglichkeit  die hier vielleicht klappen könnte, mir fehlt jedoch das umfängliche Fachwissen: § 22 BeamtStG (2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn (hier: Land BaWü [...] begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn (Land BaWü) oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses (durch Dienstherr Bund) neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.

In der Praxis ist mit der Anordnung regelmäßig die Beurlaubung aus dem bestehenden Beamtenverhältnis verbunden für die voraussichtliche Beschäftigung als BaP.

Relevant ist dies zB im Bereich von Hochschulen die Lehrer als Professoren und Professorinnen berufen. Wenn also alter und neuer Dienstherr mitmachen, wäre das vielleicht eine Möglichkeit. Ich hätte auch keine Lust auf das Risiko und kann die Bedenken total verstehen. Viel Erfolg!

nordbeamter:
...sie macht einen Laufbahnwechsel mit neuer Fachrichtung, die eine Ausbildungszeit vorschreibt. Wenn Sie weiterhin im gehobenen Dienst bleiben würde - wäre das ganze ja kein Thema.

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