Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Ungewollte Übernahme nach Berufsausbildung

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Feidl:

--- Zitat von: ike am 16.07.2019 20:38 ---andererseits ist in §24 Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgelegt, dass es zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kommt, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt.
--- End quote ---
Das steht dort nicht, sondern
--- Zitat ---Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
--- End quote ---
Wenn die Azubis nach der Ausbildung also gar nicht erst weiter beschäftigt werden, kommt §24 BBiG gar nicht zum tragen.

Wastelandwarrior:
§ 24 BBiG deklariert nur, was sowieso Rechtslage ist: Wenn es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt, der Arbeitgeber aber die angebotene Arbeitsleistung -auch unausgesprochen- annimmt, dann gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu ortsüblichen Konditionen als vereinbart. Im ÖD greift also dann die Tarifautomatik für die Eingruppierung.

Allerdings reicht dafür nicht aus, dass man ein paar Stunden "arbeitet"... das müssten schon 2-3 Wochen sein. Und jeder Arbeitgeber wird in dieser Zeit das Arbeitsangebot ablehnen und einen nach hause schicken. Thema durch.

§ 19 TVA-L ist allerdings praktisch "unbefristet", da die Hürde "bei entsprechender Bewährung" wohl selten gerissen wird.

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