Laut §19 TVa-L BBiG werden Auszubildende i.A. in ein auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhätlnis übernommen,
andererseits ist in §24 Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgelegt, dass es zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kommt, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt.
Wenn nun der Arbeitsvertrag nicht unterschrieben wird, ist man also unbefristet eingestellt.
Warum sollte man dann einen solchen unterschreiben, wenn er einem erst nach der Prüfung vorgelegt wird?