Ungewollte Übernahme nach Berufsausbildung

Begonnen von ike, 16.07.2019 20:38

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

ike

Laut §19 TVa-L BBiG werden Auszubildende i.A. in ein auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhätlnis übernommen,
andererseits ist in §24 Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgelegt, dass es zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kommt, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt.

Wenn nun der Arbeitsvertrag nicht unterschrieben wird, ist man also unbefristet eingestellt.
Warum sollte man dann einen solchen unterschreiben, wenn er einem erst nach der Prüfung vorgelegt wird?

Spid

Da bereits die Prämisse falsch ist, kann auch die Schlußfolgerung nur Murks sein.

ike


Spid

Schwer von Begriff? Deine Prämisse ist falsch.

ike


Spid

§24 BBiG hat nicht die von Dir unterstellte Rechtsfolge.

ike



ike


Spid

§24 BBiG hat schlicht nicht den behaupteten Inhalt.

Feidl

Zitat von: ike in 16.07.2019 20:38andererseits ist in §24 Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgelegt, dass es zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kommt, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt.
Das steht dort nicht, sondern
ZitatWerden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Wenn die Azubis nach der Ausbildung also gar nicht erst weiter beschäftigt werden, kommt §24 BBiG gar nicht zum tragen.

Wastelandwarrior

§ 24 BBiG deklariert nur, was sowieso Rechtslage ist: Wenn es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt, der Arbeitgeber aber die angebotene Arbeitsleistung -auch unausgesprochen- annimmt, dann gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu ortsüblichen Konditionen als vereinbart. Im ÖD greift also dann die Tarifautomatik für die Eingruppierung.

Allerdings reicht dafür nicht aus, dass man ein paar Stunden "arbeitet"... das müssten schon 2-3 Wochen sein. Und jeder Arbeitgeber wird in dieser Zeit das Arbeitsangebot ablehnen und einen nach hause schicken. Thema durch.

§ 19 TVA-L ist allerdings praktisch "unbefristet", da die Hürde "bei entsprechender Bewährung" wohl selten gerissen wird.