Oder bei Hitze keine Maßnahmen ergreift, keinen geeigneten Arbeitsplatz bereitstellt, keine Gefährdungsbeurteilung vornimmt, seinen Pflichten aus dem NachwG nicht nachkommt, Fehler bei der Erfassung der Arbeitszeit macht, gegen das ArbZG verstößt, übergriffiges Verhalten subalternen Führungspersonals nicht unterbindet, Erholungsurlaub rechtswidrig nicht gewährt...