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Wechsel von TV-L nach TvöD

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citysun01:
Hallo,

ich möchte vom Land (TV-L) zu einer Kommune (TvöD) wechseln. Mir stellt sich die Frage ob ich meinen Arbeitsvertrag wirklich kündigen muss, oder ob auch eine Abordnung mit Ziel der Versetzung möglich wäre? Hintergrund ist, dass ich bei einer Abordnung im schlimmsten Fall nicht gekündigt ohne Job auf der Straße stehe, sondern ggf. zurück in meine alte Behörde kann.

Wenn ich im TV-L jetzt kündige und ein neues Arbeitsverhältnis eingehe dann habe ich ja 6 Monate Probezeit in der ich jeder Zeit kündbar bin, jegliche Sicherheit geht verloren.

Kann hier jemand eine sichere Auskunft geben? Vielen Dank vorab.

Spid:
Eine Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - mithin also nicht möglich. Kündigung des alten und Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses sind somit die erforderlichen Schritte. Der

heidi80:

--- Zitat von: citysun01 am 29.07.2019 08:28 ---...ohne Job auf der Straße stehe, sondern ggf. zurück in meine alte Behörde kann.
--- End quote ---
Japp, das ist das Risiko welchess man wohl eingehen muss, wenn man den AG wechselt. Ist ja aber im zivilen genauso. Wenn der neue Chef feststellt, dass ich im Vorstellungsgespräch geglänzt habe, praktisch aber dann doch voll der Lappen bin, hat der neue AG nach KSchG ja auch die Möglichkeit, dich abzuschieben.


--- Zitat von: citysun01 am 29.07.2019 08:28 ---Wenn ich im TV-L jetzt kündige und ein neues Arbeitsverhältnis eingehe dann habe ich ja 6 Monate Probezeit in der ich jeder Zeit kündbar bin, jegliche Sicherheit geht verloren.
--- End quote ---
Selbst wenn die Probezeit wegfallen würde, könntest du nach KSchG von deinem neuen Chef nett gebeten werden, innerhalb der 6 Monate zu gehen...



--- Zitat von: citysun01 am 29.07.2019 08:28 ---Kann hier jemand eine sichere Auskunft geben? Vielen Dank vorab.
--- End quote ---
Spid hat dir das Wichtigste schon geschrieben. Das darf man auch gern für bare Münze nehmen  ;)

nichts_tun:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine kürzere Probezeit als die 6 Monate zu vereinbaren (§ 2 Abs. 4 2. Halbsatz TVöD). Dies müsste allerdings im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Spid:
Diese Vereinbarung hätte auf den fehlenden Kündigungsschutz aufgrund nicht erfüllter Wartezeit jedoch keinerlei Wirkung.

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