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Wechsel von TV-L nach TvöD

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nichts_tun:
D. h. es müsste eine gleichlautende Vereinbarung zur Verkürzung der Wartefrist nach KSchG vereinbart werden? Stünde das überhaupt zur Disposition der arbeitsvertragsschließenden Parteien?

Spid:
Die Wartezeit kann zugunsten des AN verkürzt oder ganz ausgeschlossen werden, siehe BAG 20.06.2013 - 2 AZR 790/111.

nichts_tun:
Ah, ok. Danke.

andi1504:
Zum Ausschluss der Probezeit sowie der Wartezeit gem. KSchG wäre folgende Formulierung im Arbeitsvertrag denkbar:

"Eine Probezeit wird nicht vereinbart. Die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG gilt ab dem ersten Tag der Beschäftigung als erfüllt."

Spid:
Welchen individualrechtlichen Vorteil für den AN siehst Du darin, keine Probezeit zu vereinbaren?

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