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formale Voraussetzung - vergleichbare Ausbildung

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Kingrakadabra:
Wie ich es hier mitbekomme, müssen Bürokaufleute den AL I machen und können dann bis EG 9a eingruppiert werden.
"Normale" Bürokaufleute können bis max. EG 5 eingruppiert werden.

Spid:
TB werden nicht eingruppiert, sie sind es. Wenn die Prüfungspflicht räumlich, sächlich und persönlich gilt, steht deren Nichterfüllung auch einer Eingruppierung in E5 entgegen. Wo sie nicht gilt, bedarf es auch keines AL I für die Eingruppierung in E5-E9a.

Controller:
Die Ausbildung zur Bürogehilfin war immer schon eine Nummer kleiner als die zur Verwaltungsfachangestellten. Welchen Sinn sollte sonst der Verwaltungslehrgang I denn noch haben, wenn am Ende so wie so alle gleich sind und das darin vermittelte Wissen nichts zählt?

Spid:
Es handelt sich - zumindest bei den aktuellen Berufsbildern und nicht denen von 1986 - in beiden Fällen um eine dreijährige Berufsausbildung. Entsprechende auszuübende Tätigkeiten führen jeweils in die gleichen Entgeltgruppen. Der AL I hingegen ist eine simple Weiterbildung auf niedrigem Niveau, die zu keiner höherwertigen Qualifikatiin führt.

Controller:
Ja, 1986 kam es in dieser Ausbildung noch viel auf "Anschläge und Silben pro Minute", also manuelle Geschicklichkeit, an. Aber das war ein wenig vor meiner Zeit.
Die qualitative und zeitliche Ausweitung der Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation war mir aber gar nicht so bewusst. Da habe ich wieder etwas dazugelernt. Danke.

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