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[BW] Bemessungsgrundlage Ruhegehalt bei Vorzeiten im ÖD

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Pseudonym:
Hallo,
wie verhält sich das mit den Zeiten für das Ruhegehalt bei Kommunalbeamten in BW wenn erhebliche Vorzeiten im ÖD (>15 Jahre) bestehen? Ich lese im

§23 LBeamtVGBW

(1) Bis zu einer Gesamtzeit von höchstens fünf Jahren sind als ruhegehaltfähig auch Zeiten zu berücksichtigen, in denen ein Beamter in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vor der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich

1.    im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im ausländischen öffentlichen Dienst tätig war, sofern der Beamte durch diese Tätigkeit Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des späteren Amtes förderlich sind.


Bedeutet so viel wie: Mehr als 5 Jahre im ÖD werden zum Ruhegalt nicht hinzugerechnet. Korrekt?

Wie verhält es sich mit den zuvor erwirtschafteten Ansprüchen aus Rente und VBL: werden diese mit dem noch erdienten Ruhegehalt bis zur Summe von 71,75% addiert oder kann ein spät ernannter Beamter die maximale Pension nicht mehr erreichen?

Lt. https://www.kvbw.de/pb/site/KVBW-2017-pb/get/documents_E1034804128/kvbw/Datenquelle_2018/PDF-Dateien/Beamtenversorgung/Merkblaetter/015_Versorgung_der_kommunalen_Beamten_B-W_07_2018.pdf sind 40 Jahre erforderlich, um 71,75% zu erhalten. Angenommen, es werden noch 25 Jahre geleistet, 5 anerkannt = 53,81% + 17.94% aus der Rente = 71,75%

Ist die Rechnung korrekt?

Danke!


mecki111:
Das LBeamtVGBW trat am 01.01.2011 in Kraft. Für am 31.12.2010 vorhandene Beamte gelten die Übergangsvorschriften im 4. Teil des Gesetzes. Demzufolge muss man wissen, wann die Ernennung erfolgte.

Pseudonym:
Die Verbeamtung liegt in der Zukunft.

Skedee Wedee:
Nicht den § 24 III LBeamtVGBW aus dem Blick verlieren.

Pseudonym:

--- Zitat von: Skedee Wedee am 30.07.2019 19:24 ---Nicht den § 24 III LBeamtVGBW aus dem Blick verlieren.

--- End quote ---
Wenn ich das richtig verstanden habe, also nicht einmal die +5 Jahre. Neuen Beamten werden also Rente + Pension gezahlt.

Bleibt somit die Frage nach der Höhe der Alterseinkünfte. Wie hoch können diese maximal sein? 71,75%? Oder anders formuliert: Kann der Fall eintreten, dass eine Verbeamtung in der Altersversorgung nachteilig wäre, wenn man stattdessen im Vergleich als TB bis zur Rente in derselben EG weitergearbeitet hätte?

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