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[BW] Bemessungsgrundlage Ruhegehalt bei Vorzeiten im ÖD
Skedee Wedee:
Für Beamte, die nach dem 31.12.2010 in das Beamtenverhältnis berufen werden, gilt:
1. Zeiten, für die bereits in einem anderen Alterssicherungssystem Anwartschaften oder Ansprüche begründet wurden, sind nicht mehr berücksichtigungsfähig (§ 24 Abs. 3 LBeamtVG).
2. Ansonsten sind wie bisher Dienstzeiten im Beamtenverhältnis, Wehrdienst und Zivildienst ruhegehaltfähig.
3. Vordienst- und Ausbildungszeiten sind nur noch bis zu einer Gesamtzeit von höchstens 5 Jahren ruhegehaltfähig; Hochschulausbildungszeiten können zusätzlich im Umfang von höchstens 855 Tagen berücksichtigt werden.
Der Ruhegehaltssatz bemisst sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 %, insgesamt höchstens 71,75 %.
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge multipliziert mit dem Ruhegehaltssatz ergeben das monatliche Ruhegehalt. Das Ruhegehalt kann sich z. B. vermindern um einen Versorgungsabschlag, bei Bezug von Renten und weiteren Versorgungsbezügen, nach einer Ehescheidung etc.
Skedee Wedee:
--- Zitat von: Pseudonym am 30.07.2019 21:20 ---Bleibt somit die Frage nach der Höhe der Alterseinkünfte. Wie hoch können diese maximal sein? 71,75%? Oder anders formuliert: Kann der Fall eintreten, dass eine Verbeamtung in der Altersversorgung nachteilig wäre, wenn man stattdessen im Vergleich als TB bis zur Rente in derselben EG weitergearbeitet hätte?
--- End quote ---
Ohne jetzt groß nachzurechnen, würde ich mit Ja antworten.
Nur als Gedankengang: Jemand auf einer EG 12/A 13g bewerteten Planstelle bzw. Tätigkeit lässt sich verbeamten. Die Verbeamtung erfolgt im Eingangsamt A 9g, eine Beförderung nach A 10 erfolgt nach 5 Jahren. Als Tarifbeschäftigter hätte er die ganze Zeit seine EG 12 erhalten (sofern die Tätigkeiten vollumfänglich übertragen wurden), als Beamter seine A 9. Wie gesagt, die Beförderung nach A 10 erfolgt 5 Jahre nach A 9g und später erfolgt keine Beförderung mehr, weil er einfach bei den Beurteilungen zu schlecht abschneidet. Darüber ist der Beamte natürlich empört und bewirbt sich auf andere Planstellen - wird jedoch nicht genommen. Auch bei anderen Dienststellen kommt er nicht zum Zug. Also verbleibt er bis zu seiner Pension in A 10 und hätte als Tarifbeschäftigter dauerhaft seine EG 12 mit Stufenaufstiege bekommen.
Die Pension errechnet sich aus der A 10 mit seiner Stufe, nicht aus der potenziellen A 12. Somit könnte meines Erachtens in diesem Fall der Beamte schlechter im Ruhestand dastehen als wenn er Tarifbeschäftigter geblieben wäre.
Aber: alles ohne es durchgerechnet zu haben, also nur rein gefühlsmäßig. Zum Rechnen ist mir schlichtweg zu warm. 8)
Pseudonym:
--- Zitat von: Skedee Wedee am 31.07.2019 18:29 ---Der Ruhegehaltssatz bemisst sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 %, insgesamt höchstens 71,75 %.
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Danke soweit.
Also ergeben Rente + Pension max. 71,75%. Der Rest der Pension wird gekappt. Das hatte ich schon vermutet; der Staat spart kräftig.
Hinsichtlich der Laufbahn: ich hätte jetzt den Vergleich bei E13/A13 gesucht. Die zu durchlaufenden Besoldungsgruppen birgen tatsächlich ein Risiko.
Trifft aber meine o.g. Schlussfolgerung mit den 71,75% zu, steht der Beamte besser da. Auch mit PKV. Denn 71,75% sehe ich mit Rente + VBL(o.ä.) dann doch nicht.
Skedee Wedee:
--- Zitat von: Pseudonym am 02.08.2019 22:09 ---Also ergeben Rente + Pension max. 71,75%. Der Rest der Pension wird gekappt. Das hatte ich schon vermutet; der Staat spart kräftig.
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Genau, so kenne ich es: Maximal 71,75%. Erhält der Beamte aufgrund weniger als 40 anrechenbaren Versorgungsdienstjahren weniger als 71,75%, wird die Differenz bis zu maximal 71,75% aus vorhandendem Rentenanspruch/VBL/ZVK aufgefüllt. Der Anspruch, der noch über die 71,75% besteht, verfällt.
--- Zitat von: Pseudonym am 02.08.2019 22:09 ---Hinsichtlich der Laufbahn: ich hätte jetzt den Vergleich bei E13/A13 gesucht. Die zu durchlaufenden Besoldungsgruppen birgen tatsächlich ein Risiko.
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Sie birgen das Risiko, dass möglicherweise der letzte, für die Versorgung maßgebliche Bezug, nicht A 13g entspricht. Das kann mehrere Gründe haben: keine Ernennung/Beförderung aufgrund Beförderungsstau, zu schlechte Beurteilung etc. Oder die Beförderung erfolgte binnen zwei Jahre von Pensionseintritt. Dann wäre A 12 maßgeblich.
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