Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[Allg] Mindestalter für Inanspruchnahme Altersteilzeit
nobby:
Hallo zusammen,
§ 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW sieht vor, dass Altersteilzeit bewilligt werden kann, wenn die Beamtin/der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Kann der Dienstherr (Kommune) hiervon abweichen (die Altersgrenze erhöhen)?
M. E. ist ein Abweichen lediglich hinsichtlich der in Absatz 3 der Vorschrift genannten Voraussetzungen, nicht jedoch hinsichtlich der Altersgrenze möglich.
Vielen Dank für eure Antworten
was_guckst_du:
...da es eine Kann-Regelung ist, kann der AG natürlich abweichen...
nobby:
Hallo was_guckst_du,
vielen Dank für die Antwort!
Die Kann-Regelung bedeutet m. E., dass im Einzelfall geprüft wird, ob die (in § 66 LBG NRW genannten) Voraussetzungen gegeben sind - also z. B. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen - nicht jedoch generell der Anwendungsbereich der Vorschrift durch Heraufsetzen der Altersgrenze auf (z. B. 60 Jahre) eingeschränkt wird.
Ihre Auslegung einer Kann-Vorschrift würde dazu führen, dass dem beamten X die Altersteilzeit gewährt wird, dem Beamten Y - bei absolut identischen Voraussetzungen - jedoch nicht.
Da hätte ich schon Bedenken...
rudihus:
Der Gesetzestext lautet wie folgt:
§ 66 LBG NRW – Altersteilzeit
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat; die Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung darf dabei zehn Jahre nicht übersteigen
und
2. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Durch die "Kann"-Bestimmung liegt die Bewilligung von Altersteilzeit im pflichtgemäßen Ermessen, die Beamtin oder der Beamte hat keinen Anspruch auf die Bewilligung.
Runderlasse auf Landesebene, bspw. für Lehrer, regeln die Details zu Anspruch, Altersgrenze und Berechnung.
Ob und in welcher Form Altersteilzeit auf kommunaler Ebene angeboten wird (zB. Altersgrenze), ist in Dienstvereinbarungen zwischen Dienstherr und Personalrat geregelt.
Durch die Ermessensbestimmung sind unterschiedliche Ausgestaltungen in Form von Runderlassen und Dienstvereinbarungen möglich.
nobby:
Hallo rudihus,
ganz herzlichen Dank für die Erläuterung des Wortlauts von Absatz 1 der Vorschrift. Trotzdem bin ich (noch) nicht überzeugt und muss daher nochmals nachhaken:
Die Vorschrift gilt gemäß § 1 des LBG NRW auch für die Kommunalbeamten. Inwieweit die oberste Dienstbehörde von der Anwendung der Vorschrift absehen oder sie beschränken kann, regelt Absatz 3 der Vorschrift. Dort ist z. B. vorgesehen, dass die oberste Dienstbehörde auch allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben kann, dass
1. Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf oder
2. die Altersteilzeitbeschäftigung mit bis zu 65 Prozent der nach Absatz 1 maßgeblichen bisherigen Arbeitszeit zu
leisten ist, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern.
Nicht vorgesehen ist dort allerdings, dass von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzung der Vollendung des 55. Lebensjahres abgewichen werden kann.
Dies führt bei mir zu der (möglicherweise unrichtigen) Annahme, dass die betroffene Kommune von der Anwendung der Vorschrift zwar vollständig oder teilweise absehen kann - jedoch nur soweit dies in Absatz 3 vorgesehen (gestattet) ist. Danach wäre ein Abweichen hinsichtlich der Altersgrenze nicht möglich, weil dies dort nicht genannt ist.
Teilt jemand diese Auffassung oder kann sogar mit Fundstellen dienen? Habe bislang leider nichts zu dieser Problematik entdeckt.
Beste Grüße
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