Die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung ist unbeachtlich.
Es handelt sich um eine für das Berufsbild des Bilanzbuchhalters typische Tätigkeit, weshalb das Erfordernis eines Hochschulstudiums zu verneinen ist. Basis ist eine dreijährige Berufsausbildung und eine Fortbildung. Beides wird wohl erforderlich sein. Es werden in der Breite gesteigerte Fachkenntnisse benötigt. Eine gewisse Steigerung in der Tiefe ist auch erkennbar, aber nicht dahingehend, als daß die nochmals in Breite und Tiefe erheblich gesteigerte Anforderung der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse zu erreichen. In der geschilderten Tätigkeit findet weit überwiegend Rechtsanwendung statt, es sind aber auch selbständige Leistungen enthalten. So tatsächlich nur ein Arbeitsvorgang vorliegt, ist zu prüfen, ob diese im rechtserheblichen Maße vorliegen; sind es mehrere Arbeitsvorgänge, liegen sie mutmaßlich in unterschiedlicher Wertigkeit vor. So oder so sind weitere Heraushebungsmerkmale nicht zu prüfen.
Ich gehe zwar davon aus, daß man für E6-E9a keinen vernünftigen Bilanzbuchhalter bekommt, das ändert aber nichts am Wert, den die Tarifvertragsparteien der Tätigkeit zumessen - und damit an der Eingruppierung. Was der AG sich zurechtbiegt, um marktgerecht zu zahlen, steht auf einem anderen Blatt und berührt die Eingruppierung in keinster Weise.