Hallo Jacky
)
ich hab Dir mal ein paar Infos aus den Gesetzestexten zusammengestellt, die Dir vielleicht weiterhelfen:
"Die Dauer des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss richtet sich nach der zurückgelegten Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers. Bei einer Beschäftigungszeit (§34 Abs.3 TV-L) bis zu einem Jahr steht kein Krankengeldzuschuss zu. Der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen nach Ablauf der sechs Wochen allein auf das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen angewiesen.......
Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr (bis zu drei Jahren) steht Krankengeldzuschuss längstens bis zum Ende der 13.Woche und bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39.Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu. Für die Berechnung der Bezugszeiten ist immer vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit auszugehen........
Die Bezugsfrist von 13 bzw. 39 Wochen berechnet sich jeweils vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an, so dass die ersten sechs Wochen, für die das Entgelt fortgezahlt wird, in den Bezugszeitraum mit einzurechnen sind; das hat im Ergebnis zur Folge, dass der Krankengeldzuschuss für höchstens bis zu 33 Wochen geleistet wird. Die Bezugsfrist berechnet sich auch dann vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn die Entgeltfortzahlung nicht vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an geleistet wurde, sondern erst später eingesetzt hat......
Auch bei dem Anspruch auf Krankengeldzuschuss sind die Grundsätze zur Wiederholungserkrankung zu beachten. Dem Arbeitnehmer steht der Krankengeldzuschuss deshalb bei einer Wiederholungserkrankung nur einmal für bis zu 39 Wochen zu. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss lebt auch dann nicht wieder auf, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit wieder aufgenommen und ein halbes Jahr ununterbrochen gearbeitet hat. Eine Regelung vergleichbar §3 Abs.1 Satz 2 EFZG haben die Tarifvertragsparteien nicht aufgenommen. Allerdings wird die Zeit, in der der Arbeitnehmer seine Tätigkeit wieder ausübt, nicht auf den Ablauf der Frist angerechnet..... "
Das heißt, wie schon Lars73 anmerkte, wenn Du immer dieselbe Diagnose bei der AU hattest, kumuliert die Zeit.
Höhe des Krankengeldes: Das Krankengeld entspricht 70 % des regelmäßigen Bruttoentgelts, darf jedoch 90 % des Nettoentgelts nicht überschreiten. Dieser Betrag wird als tatsächliche Leistung des Sozialversicherungsträgers (= Bruttokrankengeld) bezeichnet.
Der Krankengeldzuschuss entspricht der Differenz zwischen der tatsächlichen Leistung des Sozialversicherungsträgers und dem Nettoentgelt, berechnet in monatlichen Tagessätzen, je Monat 30 Tage.
Beispiel:
Nettoentgelt 897,76 € : 30 = 29,92 €
Tatsächliche Leistung Krankenkasse 807,98 € : 30 = 26,93 € Differenz = 2,99 € /Tag Krankengeldzuschuss
Wichtig wäre hier sicherlich in erster Linie zu wissen, wie hoch Dein Krankengeld tatsächlich ausfällt, denn ohne diese Angaben schaut mal lediglich in die Glaskugel (der Bertrag des Zuschusses kann von / bis pro Monat heranreichen) - und aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass ich selber aufgrund langer Krankheit doch mehr Krankengeld bekam, als ich dachte. Davon abgesehen werden Zuschüsse zum Krankengeld bzw. Einmalzahlungen mit den Arbeitnehmerbeiträgen verrechnet.