Regelungen zu ständigen Vertretern enthält Vorbemerkung Nr. 10 zur EGO. Ständige Vertretung findet in erster Linie dort Berücksichtigung, wo sie als entsprechendes Tätigkeitsmerkmal genannt ist. Die ständige Vertretung beinhaltet eine entsprechende Aufgabenwahrnehmung gerade auch in Anwesenheit des Vertretenen. Die Übertragung der ständigen Vertretung im Bereich von Leitungsaufgaben bedeutet, daß der Vertretende während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit als ständiger Vertreter eingesetzt ist und er diese Aufgabe ununterbrochen ausübt, auch wenn er sich gerade mit anderen als mit Leitungsaufgaben befasst. Ansonsten macht die ständige Vertretung einen eigenen Arbeitsvorgang aus - in dem Umfang, den die Tätigkeit eben ausmacht.