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[BY] Elterngeldberechnung

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Leon1981:

--- Zitat von: Fakon am 12.08.2019 19:23 ---Danke!

Dann ist dies aber eine Benachteiligung der bayerischen Beamten ggü. den Beamten in anderen Bundesländern, wo die Jahressonderzahlungen auf die Monate verteilt wurden, oder sehe ich das falsch?

VG

--- End quote ---

Soweit mir das bekannt ist wird auch hier die Sonderzahlungen nicht angerechnet. Ist ja im Prinzip egal, ob die Sonderzahlung jährlich, quartalsweise oder monatlich gezahlt wird. Es bleibt eine Sonderzahlung.

Bunny:

--- Zitat von: Leon1981 am 14.08.2019 06:55 ---Soweit mir das bekannt ist wird auch hier die Sonderzahlungen nicht angerechnet. Ist ja im Prinzip egal, ob die Sonderzahlung jährlich, quartalsweise oder monatlich gezahlt wird. Es bleibt eine Sonderzahlung.

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Das sehe ich nicht so. Formal betrachtet erhalten Bundesbeamte und Beamte mancher Bundesländer gar keine Sonderzahlung mehr, weil für sie die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen abgeschafft wurden und betragsmäßig in verschiedener Form und Höhe eine Integration ins Grundgehalt erfolgte. Gemäß § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, nicht berücksichtigt. Nach der neuen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.12.2017 – Az. B 10 EG 7/17 R) ist das rechtmäßig. An Beamte gezahltes Grundgehalt, das in irgendeiner Form auch eine "Sonderzahlung" enthält, ist kein sonstiger Bezug im Sinne des Lohnsteuerrechts. Ich bezweifle auch, dass in diesen Fällen ein Betrag "Sonderzahlung" gesondert ausgewiesen wird.

Wasserkopp:

--- Zitat von: Bunny am 14.08.2019 08:14 ---
--- Zitat von: Leon1981 am 14.08.2019 06:55 ---Soweit mir das bekannt ist wird auch hier die Sonderzahlungen nicht angerechnet. Ist ja im Prinzip egal, ob die Sonderzahlung jährlich, quartalsweise oder monatlich gezahlt wird. Es bleibt eine Sonderzahlung.

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Das sehe ich nicht so. Formal betrachtet erhalten Bundesbeamte und Beamte mancher Bundesländer gar keine Sonderzahlung mehr, weil für sie die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen abgeschafft wurden und betragsmäßig in verschiedener Form und Höhe eine Integration ins Grundgehalt erfolgte. Gemäß § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, nicht berücksichtigt. Nach der neuen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.12.2017 – Az. B 10 EG 7/17 R) ist das rechtmäßig. An Beamte gezahltes Grundgehalt, das in irgendeiner Form auch eine "Sonderzahlung" enthält, ist kein sonstiger Bezug im Sinne des Lohnsteuerrechts. Ich bezweifle auch, dass in diesen Fällen ein Betrag "Sonderzahlung" gesondert ausgewiesen wird.

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Die Sonderzahlung wurde ja integriert und wird nicht gesondert ausgewiesen. Die zuständige Elterngeldstelle kann also keine Sonderzahlung erkennen, sodass hier dann tatsächlich eine Ungleichbehandlung ggü. dem Threadersteller erfolgt. Ich bezweifle aber, dass das unrechtmäßig ist. Ist halt einfach ein anderer Sachverhalt.

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