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Beamtin als freiwillig versichertes Mitglied in der GKV: Steuerliche Behandlung
BStromberg:
--- Zitat von: biggy84 am 06.08.2019 23:27 ---Hallo liebe Forengemeinde,
ich bin beim Erstellen meiner Steuererklärung auf ein "Problem" gestoßen. Ich erwarte hier keinerlei Steuerberatung, aber vielleicht weiß trotzdem jemand, in welche Richtung es geht.
Zum Sachverhalt:
Ich bin als Beamtin in der GKV geblieben. Letztes Jahr hat mein Steuerberater meine Steuererklärung erstellt. Dabei hat er komplett die gezahlten Beiträge für Sozialversicherung und Pflegeversicherung in der Steuererklärung aufgeführt. Es waren ca. 8.000 Euro.
Jetzt, ein Jahr später, musste ich den Steuerberater wechseln, da mein alter sich zur Ruhe gesetzt hat. Dieser hat mir nun die fertige Steuererklärung vorgelegt und die Summe aus GKV und PPV nur zu 50% berücksichtigt.
Begründung: Auch wenn ich in der GKV bin und die Beihilfe somit in den seltensten Fällen in Anspruch nehmen kann, so bin ich dennoch beihilfeberechtigt und nur das würde bei der Steuer zählen. Soweit kann ich noch folgen. Das sich daraus aber nur eine hälftige Anrechnung des Gesamtbeitrags ergibt, verstehe ich nicht. Schon allein deshalb nicht, da die PPV bei beihilfeberechtigten Personen nur die Hälfte beträgt (Im Falle von 50% Beihilfeanspruch). Meiner Auffassung nach würden somit die von mir bezahlten Beiträge in der GKV nur zur Hälfte, die der PPV sogar nur zu einem Viertel berücksichtigt werden, obwohl dies keine Restkostenversicherung isr. Das ergibt für mich keinen Sinn. Auch das Schreiben der GKV weist immer den tatsächlich gezahlten Betrag aus.
Bin da nun etwas verwirrt und hoffe, dass vielleicht jemand von euch eine ähnliche Situation hatte und mir das ganze aufdröseln kann. Natürlich werde ich auch meinen Steuerberater da nochmal fragen, möchte aber verhindern, dort völlig ahnungslos aufzutauchen.
Vielen Dank im Voraus. :)
--- End quote ---
Das scheint leider seine Richtigkeit zu haben, wie ich aus vergleichbarer Steuerrechtspraxis leidvoll erfahren musste (im Ergebnis sogar noch ein Stück weit drastischer, da 0% Anerkennung). :-\
Verbeamteter Mann (PKV + Beihilfe) verheiratet mit angestellter Frau (damals berufstätig und sozialversichert GKV), nach Jobverlust zunächst in Elternzeit-Freistellung. Lohnersatzleistungen wurden zunächst nicht in Anspruch genommen auf Grund der irrigen Annahme, dass die GKV Beiträge einfach von der KK weitergewährt werden würden, so wie das in einer Elternzeitfreistellung vom Job halt üblicherweise der Fall ist... leider Pustekuchen, da (um es rechtlich abzukürzen) ohne Job auch keine Elternzeit und daher keine Versicherung mehr!
Ergo:
Nach ein paar Monaten in den ALG-I Bezug gegangen, damit zumindest die BA die Krankenkosten trägt. Bis dahin freiwillig in der GKV weiterversichert. Ich habe die Beträge gezahlt und (wie Sie) in der Steuer angegeben.
Im Ergebnis hat der Fiskus von diesen Aufwänden 0,00 Euro anerkannt mit der Begründung, dass ein (was zutreffend ist) beihilferechtlicher Erstattungsanspruch Krankenversorgung ggü. dem Dienstherrn bestünde und ich insofern bloß eine prozentuale PKV für meine Frau hätte abschließen müssen. Dass dies unterm Strich teurer gewesen wäre und unpraktikabel, da meine bessere Hälfte mittlerweile wieder sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat das FA nicht die Bohne interessiert.
Als Aufwand hätten lt. Bescheiderläuterung bloß die Beiträge für eine ergänzende PKV anerkannt werden können, nicht jedoch die freiwillige Weiterversicherung in der GKV.
Total gaga vom Ergebnis her ::), aber so ist das halt in einem absolut leistungsfeindlichen Wohlfahrtsstaat, der die arbeitenden Mittelschicht knechtet, um an anderer Stelle Geschenke zu verteilen.
Tipp für alle lebensjungen Beamten hier:
Heiratet standesgemäß innerhalb eurer Kaste der Berufsbeamten!
Ein Ehepartner mit einer anderslautenden Krankenversicherung betrachtet der Gesetzgeber als unnatürlich.
Lu59:
B.Stromberg
biggy84 hat nichts davon geschrieben das sie verheiratet oder ihr Partner privat versichert ist.
Daher stimmt dein Vergleich für mich nicht.
BStromberg:
--- Zitat von: Lu59 am 07.08.2019 17:35 ---B.Stromberg
biggy84 hat nichts davon geschrieben das sie verheiratet oder ihr Partner privat versichert ist.
Daher stimmt dein Vergleich für mich nicht.
--- End quote ---
Da fehlt Ihnen dann leider das gedankliche Transferleistungsvermögen für die steuerrechtliche Analogie.
Der Umstand, wie es um die persönliche Lebenssituation bestellt ist, tritt hier in den Hintergrund. Die Vergleichbarkeit des Sachverhalts beruht (da schließt sich der Kreis) argumentativ auf der Tatsache, dass die freiwillige GKV vom FA als nicht vom Einkommen abziehbar gilt, weil anderweitige (von Vorrangigkeit will ich nicht sprechen) Anerkennungen akzeptiert werden; hier in Gestalt einer Rest-PKV über den quotenmäßig ungedeckten Teil, der nicht von der Beihilfe übernommen wird.
Insofern (und nur darauf wird abgestellt) ist der Fall absolut vergleichbar. Freiwillige GKV kann nicht abgesetzt werden. Das ist das Problem, scheint aber so hinzunehmen zu sein, wie mir ein befreundeter Finanzbeamter versichert hat.
Off-Topic:
Das ist insgesamt wenig fortschrittlich (je nach persönlicher Lebenssituation)... wie z.B. in der von mir skizzierten Misch-Ehe bestehend aus einem verbeamteten Staatsdiener und einem in der GKV versicherten Partner.
WasDennNun:
--- Zitat von: BStromberg am 07.08.2019 18:19 ---Freiwillige GKV kann nicht abgesetzt werden. Das ist das Problem, scheint aber so hinzunehmen zu sein, wie mir ein befreundeter Finanzbeamter versichert hat.
--- End quote ---
Egal wie es steuerrechtlich korrekt, sinnvoll, oder sonstwas wäre.
Mich würde interessieren,
a) wie in einem solchen Fall die vorausgefertigte Steuererklärung aussieht.
b) einfach den gesamten Betrag eintragen und schauen was das Amt daraus macht
@biggy Wurde denn in der letzten Erklärung es angerechnet ? Oder gestrichen?
lumer:
Alle eigenen Beiträge zur KV sind als Sonderausgaben von den Einkünften abzuziehen. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Darin wird auf die Beiträge nach §§ 241 ff SGB V verwiesen.
Als Angestellter kann jedoch nur die Hälfte angegeben werden, da der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, die andere Hälfte zu tragen, § 249 Abs. 1 SGB V.
Das, was dein StB da gemacht hat, sieht mir eher irrig aus. Im Zweifel das angeben, was die KV mitteilt.
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