Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Opa:
Ein Tarifbeschäftigter ist seit 2017 auf einer Stelle eingesetzt, deren Tätigkeiten arbeitgeberseitig mit EG 9c TVöD "bewertet" wurden.
Grundlage der ursprünglichen Bewertung war kein echtes Stellenbewertungsverfahren, sondern eine qualifizierte Pi-mal-Daumen-Einschätzung. Bis dato existierte keine dezidierte Stellenbeschreibung in Form einer konkreten Aufgabenbeschreibung mit Zeitanteilen, sondern lediglich der Ausschreibungstext aus dem Stellenbesetzungsverfahren.
Der Beschäftigte beantragt am 01.03.2019 die Bewertung seiner Stelle und die Zahlung der ggf. im Ergebnis höher ausfallende Vergütung auch für die Vergangenheit.
Er wird daraufhin von der Personalabteilung aufgefordert, eine Stellenbeschreibung zu erstellen (Aufgaben mit Zeitanteilen) und diese durch seine Führungskraft bestätigen zu lassen. Die Stellenbeschreibung wird also erstellt und durch die Führungskraft am 25.06.2019 an die Personalabteilung weitergeleitet.
Anhand dieser Stellenbeschreibung wird durch die Personalabteilung eine Bewertung durchgeführt. Im Ergebnis wird die Stelle mit EG 10 TVöD bewertet, womit der Beschäftigte auch einverstanden ist.
Ohne Angabe einer Rechtsgrundlage stellt sich die Personalabteilung auf den Standort, dass die Höhergruppierung erst im Monat des Eingangs der Stellenbeschreibung, mithin ab dem 01.06.2019 wirksam wird. Eine Zahlung der Differenz für die vorausgegangenen Beschäftigungszeiten wird abgelehnt.
Der Beschäftigte vertritt den Standpunkt, dass er seine Ansprüche, die letztlich auch bestätigt wurden, bereits im März 2019 geltend gemacht hat und somit unter Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist ein Vergütungsanspruch nach EG 10 TVöD bereits ab dem 01.10.2018 bestünde.
Wer hat recht?
was_guckst_du:
...die einzige Frage von Bedeutung ist hier, ab welchem Zeitpunkt die Aufgaben, die die Höherwertigkeit begründen, rechtswirksam übertragen wurden...ab diesem Zeitpunkt steht die Vergütung zu, allerdings unter Beachtung der 6-monatigen Ausschlussfrist...
Spid:
Sofern im dritten Absatz der Inhalt der „Geltendmachung“ zutreffend und abschließend geschildert wurde, dürfte es an der hinreichenden Bestimmtheit fehlen, um die tarifliche Ausschlußfrist zu unterbrechen. Diese wirkt jedoch nicht auf die Eingruppierung selbst, sondern nur auf die aus ihr entstehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Kaiser80:
--- Zitat von: Spid am 07.08.2019 09:19 ---Sofern im dritten Absatz der Inhalt der „Geltendmachung“ zutreffend und abschließend geschildert wurde, dürfte es an der hinreichenden Bestimmtheit fehlen, um die tarifliche Ausschlußfrist zu unterbrechen. Diese wirkt jedoch nicht auf die Eingruppierung selbst, sondern nur auf die aus ihr entstehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
--- End quote ---
D.h. konkrete Berechnung der Differenzbeträge/des Betrags 9c vs. 10 unter Berücksichtigung des wirksamen Übertragungszeitpunkts (2017?) und unter Abbildung eines Möglichen Stufenaufstiegs zwischen 2017 und 01.03.19?
Spid:
Das wäre eine Möglichkeit. Die andere wäre, die Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Entgelt nach Entgeltgruppe x Stufe y von tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj, Entgeltgruppe x Stufy y+1 von tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj... zu fordern und darauf hinzuweisen, daß man davon ausgehe, der AG könne diese Berechnung selber tätigen. Dieser Hinweis ist unentbehrlich.
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