Nein, der AG versucht dem AN unterzujubeln, dass er erst 6/19 höhergruppiert wird.
Hierauf sollte sich der AN nicht einlassen und (gerichtlich) feststellen lassen, dass er von Anfang an in der EG10 eingruppiert war und die 9c nur eine fehlerhafte Rechtsmeinung des AG war.
Sofern davon auszugehen ist, daß die Rechtsmeinung des AG zutreffend ist und die diese begründende auszuübende Tätigkeit seit dem genannten Zeitpunkt wirksam übertragen war.
Welche Rechtsmeinung meinst du?
Die der Einschätzung, dass es sich um eine E10 Stelle handelt?
Oder den Zeitpunkt der Übertragung?
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann wurde auf der Basis, der seit Arbeitsbegin ausgeübten Tätigkeiten und deren Zeitanteile eine Einschätzung des AG vorgenommen, dass dieses eine EG10 ist.
Insofern muss jetzt ja der AG nachweisen, das diese Tätigkeiten nicht die auszuübenden waren, sondern erst seit Mitte des Jahres die auszuübenden Tätigkeiten sind und vorher andere Tätigkeiten die auszuübenden waren, oder?