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Garantiebeitrag

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taubo0815:
Hallo mein erster Beitrag ist gleich ein größeres Anliegen. Ich wurde letztes Jahr von der Entgeltgruppe 7a Stufe 5 in die Entgeltgruppe 9a Stufe 4 höhergruppiert (TVL-KR). So schön so gut. Hinsichtlich des Garantiebetrags habe ich nun einige Fragen. So wie ich es richtig verstehe erfolgt die Höhergruppierung immer gruppenweise. In meinem Fall also von 7a auf 8a und dann von 8a auf 9a. Nun die erste Frage, da die Tabellenentgelte von 8a und 9a identisch sind, müsste da nicht der Garantiebetrag gezahlt werden? Die zweite Frage, welcher Garantiebetrag wäre das der von EG 2-8 oder der von EG 9-15. Vielen Dank für eure Hilfe.

WasDennNun:
Der Garantiebetrag ergibt sich aus der Differenz von dem alten Entgelt (aus 7a) und dem neuen Entgelt .

taubo0815:
Vielen Dank für die Antwort. Welcher der beiden Beträge wird dann angewendet der von E2-E8 oder der von E9-15?

Pseudonym:

--- Zitat von: TV-Ler am 15.08.2019 10:26 ---
--- Zitat von: Trigger am 15.08.2019 10:23 ---Na ja - dein verbitterter Sarkasmus in aller Ehren, aber die Systematik des Grundgedanken des 17 Abs. 4 Satz 2 gilt ja weiterhin...  ;D ;D ;D

--- End quote ---
Sarkasmus sicherlich, aber Verbitterung wirst du bei Spid nicht finden.

--- End quote ---

Wie auch? Er hat ja ein ausgeglichenes Wesen:

Trigger:
Ich würde mal sagen, das der endgültige Tariftext jetzt einen zu der genannten Fallkonstellation (stufengleiche Höhergruppierung ohne Unterschiedsbetrag) auch nicht schlauer macht...


--- Zitat von: Trigger am 15.08.2019 09:43 ---Hallo, da es hier zur Überschrift Garantiebetrag passt, möchte ich gerne folgende Sachverhalt zur Diskussion stellen:

SV: TV-L Höhergruppierung zum 01.01.2018 von EG 13Ü Stufe 5 in EG 14 Stufe 5. Da die Entgelttabellenwerte betragsmäßig gleich waren, wurde gemäß 17 Abs. 4 ein Garantiebetrag von 64,13 € (damals gültige Höhe) bestimmt.

Wie ist dieser SV ab dem 01.01.2019 zu behandeln, wenn denn der Tarifabschluss gegengezeichnet wird und die Einigung zur Anwendung der neuen Garantiebetragshöhen auch auf „Altfälle“ praktisch angewandt werden soll. Kennt da jemand „schon“ Falldiskussionsergebnisse aus den Redaktionsverhandlungen? Wurden Fallkonstellationen besprochen?Vor dem Hintergrund der Tarifeinigung „Die Höhe des jeweiligen Garantiebetrages ist darüber hinaus auf den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Zuordnung begrenzt.“ sind verschiedene Lösungsvarianten ab dem 01.01.2019 denkbar.
Variante 1: Erhöhung des Garantiebetrages von 64,13 € auf den damaligen maximalen Differenzbetrag zur nächst höheren Stufe (6). Ergäbe einen Garantiebetrag von 84,71 €.
Variante 2: Erhöhung des Garantiebetrages von 64,13 € auf den Differenzbetrag zur nächst höheren Stufe 6 zum Zeitpunkt 31.12.2018. Ergäbe einen Garantiebetrag von 169,42 €.
Variante 3: Erhöhung des Garantiebetrages von 64,13 € auf den Differenzbetrag zur nächst höheren Stufe 6 zum Zeitpunkt 01.01.2019. Ergäbe einen Garantiebetrag von 174,52 €.
Variante 4: Erhöhung des Garantiebetrages von 64,13 € auf den neuen maximalen Garantiebetragswert von 180,00 €, da es GAR KEINEN Unterschiedsbetrag bei der stufengleichen Zuordnung (EG 13Ü Stufe 5 zu EG 14 Stufe 5) gab.
„Spaß“-Variante 5: Verringerung des Garantiebetrages von 64,13 € auf 0,00 €, da die Höhe des jeweiligen Garantiebetrages darüberhinaus auf den Unterschiedsbetrag (der ja Null ist) bei einer stufengleichen Zuordnung BEGRENZT ist. Vermutlich „retten“ uns vor dieser Variante die zwei Wörter im Einigungspapier „darüber hinaus“...

Vorab vielen Dank für eure Meinungen, Rechtsansichten und sonstigen Ideen!  ;)

--- End quote ---

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