Moin,
die Regelung mit der Jahressonderzahlung ist dem betreffenden AN bekannt und der nächste "Brötchengeber" wird die DRV ;-)
Es gibt aber unterschiedliche Auffassungen bezüglich des Urlaubsanspruchs, da die Kündigung nach dem 01.07. erfolgt. Man hat dann ja einen Anspruch auf den vollen Mindesturlaub. Meiner Meinung bezieht sich das auf die 20 Tage nach BUrlG, andere beziehen es aber auf den vollen tariflichen Anspruch mit 33 Tagen.
Müssen also nach der 1/12 Regelung die 30,5 Tage oder die vollen 33 Tage gewährt werden?
LG, Tina