Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höhergruppierungsantrag TVÖD VKA
SDJ:
Wortlaut der entsprechenden Geltendmachung:
"mit Datum vom 05.12.2017 (Eingangsbestätigung: 07.12.2017) habe ich meine Höhergruppierung nach § 29b Absatz 1 TVÜ-VKA aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung VKA zum 1.Januar 2017 in die Entgeltgruppe 10 beantragt.
Bisher haben Sie über meinen Antrag noch nicht entschieden. Ich mache deshalb hiermit meinen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der Entgeltgruppe 9b, nach der ich zurzeit Entgelt erhalte, und der von mir beantragten Entgeltgruppe 10 seit dem 1. Januar 2017 geltend.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meiner Geltendmachung."
Spid:
Dem AG kommt beim Antrag nach §29b TVÜ-VKA keine Entscheidung zu, zudem fehlt der Hinweis, daß man davon ausgehe, der AG könne die Berechnung der Forderung aus den Angaben selbst vornehmen. Letzteres könnte u.U. ein Problem darstellen, weil das BAG in seiner Rechtsprechung den Hinweis für erforderlich hielt, um eine hinreichend konkrete Bezifferung der Forderung zu bejahen. Sofern der AG jedoch eine Geltendmachung der Ansprüche bestätigt hat, sehe ich das Risiko, daß die Ausschlußfrist nicht unterbrochen wurde, für als eher gering an. Also fast alles richtig gemacht, einer Eingruppierungsfeststellungs- und Lohnklage steht also nichts im Wege.
SDJ:
Sehr vielen Dank für die schnellen Antworten!
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag!
Viele Grüße,
S.
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