Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höhergruppierungsantrag TVÖD VKA
Spid:
Ein Antrag nach §29b TVÜ-VKA wirkte unmittelbar mit Rückwirkung auf den 01.01.2017, soll heißen mit Stellung des Antrages trat dessen Wirkung in Form der Höhergruppierung zum 01.01.17 ein, dem AG kam keine Entscheidung zu. Aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist wird ein Großteil der aus der Höhergruppierung resultierenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bereits entfallen sein. So Ihr 2017 jedoch einen "Antrag auf Überprüfung [Eurer] Stelle" gestellt hat und sich nicht daraus ergibt, daß stattdessen ein Antrag auf Höhergruppierung gemeint war, kann es durchaus auch sein, daß Ihr keinen Antrag nach §29b TVÜ-VKA gestellt habt und aufgrund von Fristablauf die Stellung eines solchen nicht mehr möglich ist.
SDJ:
Mein Arbeitgeber schreibt wörtlich:
"Sie haben im Rahmen der neuen Entgeltordnung zum TVöD VKA einen Antrag auf bewertungsrechtliche Überprüfung Ihrer Stelle gestellt.
Die Prüfung Ihres Antrags wird noch ein wenig Zeit in Anspruch nehmen"
Was genau meinen Sie mit der tariflichen Ausschlussfrist?
Spid:
Was der AG an Unfug schreibt, ist dahingehend unbeachtlich, es kommt auf den Inhalt Eures Antrags an.
Die tarifliche Ausschlußfrist ergibt sich aus §37 Abs. 1 TVÖD und regelt den Verfall von Ansprüchen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht wurden.
SDJ:
Jetzt ist der Groschen gefallen.
Die Geltendmachung der Ansprüche haben wir am 13.03.2018 gestellt. Die Bestätigung unserer Personalabteilung über den Erhalt der Geltendmachung liegt ebenfalls vor.
Spid:
Handelt es sich tatsächlich um eine Geltendmachung von Ansprüchen, also um eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Arbeitgeber unter hinreichend präziser Angabe der Höhe der Forderung? Oder war das lediglich Euer Antrag, von dem wir noch nicht wissen, ob es ein Antrag auf Höhergruppierung war?
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