Dem AG kommt beim Antrag nach §29b TVÜ-VKA keine Entscheidung zu, zudem fehlt der Hinweis, daß man davon ausgehe, der AG könne die Berechnung der Forderung aus den Angaben selbst vornehmen. Letzteres könnte u.U. ein Problem darstellen, weil das BAG in seiner Rechtsprechung den Hinweis für erforderlich hielt, um eine hinreichend konkrete Bezifferung der Forderung zu bejahen. Sofern der AG jedoch eine Geltendmachung der Ansprüche bestätigt hat, sehe ich das Risiko, daß die Ausschlußfrist nicht unterbrochen wurde, für als eher gering an. Also fast alles richtig gemacht, einer Eingruppierungsfeststellungs- und Lohnklage steht also nichts im Wege.