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Rufbereitschaft und Ruhezeit
AlphaOmega:
Hi,
wenn nach dem Arbeitszeitgesetz die ununterbrochene Ruhezeit nach der täglichen Arbeitszeit 11 Stunden beträgt, wieso darf man dann nach der täglichen Arbeitszeit gleich Rufbereitschaft haben? Wenn eine Inanspruchnahme z.B. 3 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit erfolgt, dann ist die Ruhezeit von 11 Stunden nicht eingehalten. Und was ist, wenn man mehr als einmal während der Rufbereitschaft gerufen wird und dazwischen weniger als 11 Stunden liegen?
Wie sieht es mit der geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit bzw. dem geschuldeten Lohn aus, wenn aufgrund von Rufbereitschaft und der Ruhezeit der AN die geschuldete Arbeitszeit nicht erbringen kann? Muss die Zeit nachgearbeitet werden oder verringert sich der Lohn?
Für das Arbeitsverhältnis gelte der TV-H und im Betrieb gibt es keine Betriebsvereinbarung zur Rufbereitschaft.
Spid:
Weil Rufbereitschaft keine Arbeitszeit ist.
Die Ruhezeit liegt zwischen 2 Arbeitstagen. Ein Arbeitstag ist weder ein Kalendertag noch 24h. Die Ruhezeit beginnt mithin nach der letzten Inanspruchnahme.
Die Arbeitszeit ist nicht wöchentlich geschuldet, siehe §6 Abs. 1 f. TV-H.
WasDennNun:
--- Zitat von: AlphaOmega am 12.08.2019 23:32 ---Wie sieht es mit der geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit bzw. dem geschuldeten Lohn aus, wenn aufgrund von Rufbereitschaft und der Ruhezeit der AN die geschuldete Arbeitszeit nicht erbringen kann? Muss die Zeit nachgearbeitet werden oder verringert sich der Lohn?
--- End quote ---
Bekommt ihr wöchentlich Lohn?
Wenn der AN im Monat nicht auf seine Zeit kommt, weil der AG ihm nicht entsprechende Arbeit zuweist, dann hat der AG Pech gehabt und muss voll zahlen. Ich gehe mal davon aus, dass es keine Gleitzeitregelungen o.ä. gibt.
Spid:
Warum hat der AG „Pech gehabt“? Er kann den AN in einem der nächsten Monate mehr arbeiten lassen, siehe §6 Abs. 2 TV-H.
WasDennNun:
--- Zitat von: Spid am 13.08.2019 08:48 ---Warum hat der AG „Pech gehabt“? Er kann den AN in einem der nächsten Monate mehr arbeiten lassen, siehe §6 Abs. 2 TV-H.
--- End quote ---
Sofern der AN dann noch in seinem Dienst steht und arbeiten kann.
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