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Ermittlung steuerpflichtiges & sozialversicherungspflichtiges Brutto
Fireball84:
Guten Morgen allerseits,
nun bin ich zwar nicht frisch im TV-L, nach einem AG-Wechsel jedoch frisch im TV-L West. Nach Erhalt meiner ersten Gehaltsmitteilung habe ich jedoch eine Frage bezüglich der Ermittlung des Stpfl.- und des SV-Bruttos im Tarifgebiet West des TV-L. (Die Ermittlung erfolgt ja aufgrund des abweichenden Abzugs der Beiträge/Umlagen zur VBLklassik anders als im Tarifgebiet Ost.)
Steuerpflichtiges Brutto
Meinen Recherchen zufolge ergibt sich das Stpfl.-Brutto im Tarifgebiet West wie folgt:Gesamtbrutto + (AG-Beitrag VBLklassik - steuerfreie AG-Umlage - Pauschalversteuerung) = Stpfl.-Brutto
z. Bsp.: 3000 + (193,50 - 134 - 92,03) = 2967,47 €
Auf meiner Gehaltsmitteilung für den Monat Juli 2019 entspricht das Stpfl.-Brutto jedoch exakt dem Gesamtbrutto. Wie kann das sein? Ist die AG-Umlage zur VBLklassik nicht mit vom AN zu versteuern? Mir war so.
SV-Brutto
Gesamtbrutto + (AG-Beitrag VBLklassik - steuerfreie AG-Umlage - Pauschalversteuerung) + (steuerfreie AG-Umlage - Pauschalversteuerung - 100) + (100 / 6,45 * 100 * 0,025 - 13,3) = SV-Brutto
Hier stimmt meine Vorausberechnung exakt mit dem Wert der Gehaltsmitteilung überein.
Ich möchte meine Gehaltsabrechnung gerne verstehen und nachrechnen können (Fehler hab ich schon oft genug gefunden und gemeldet). Es würde mich daher freuen, wenn mir jemand erklären könnte (idealerweise mit Angabe einer Quelle), wie die Berechnung des Stpfl. Bruttos nun erfolgt und was es mit der Versteuerung der AG-Umlage auf sich hat.
Besten Dank im Voraus!
Gruß
Fireball
Icke:
Das klingt mir doch sehr nach dem Aufzehrmodell (https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/bund/zusatzversorgung.html), in dem der steuerfreie Betrag zunächst komplett verbraten wird - danach wird dann voll versteuert.
Fireball84:
--- Zitat von: Icke am 15.08.2019 11:56 ---Das klingt mir doch sehr nach dem Aufzehrmodell (https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/bund/zusatzversorgung.html), in dem der steuerfreie Betrag zunächst komplett verbraten wird - danach wird dann voll versteuert.
--- End quote ---
Ach herrje, das gibt es ja auch noch. Vielen Dank für den Hinweis!
Heißt also, dass sich mein Netto über das Jahr gesehen ändern (reduzieren) dürfte, weil der Freibetrag irgendwann ausgeschöpft ist und die AG-Umlage dann abzgl. der Pauschalversteuerung individuell durch den AN zu versteuern ist.
Gerda Schwäbel:
--- Zitat von: Fireball84 am 16.08.2019 09:33 ---Heißt also, dass sich mein Netto über das Jahr gesehen ändern (reduzieren) dürfte, weil der Freibetrag irgendwann ausgeschöpft ist und die AG-Umlage dann abzgl. der Pauschalversteuerung individuell durch den AN zu versteuern ist.
--- End quote ---
Wenn Ihr Beispiel realistisch ist, also die Größenordnung des Entgelts stimmt, dann müssen Sie nicht damit rechnen, weil dann das Modell keine Rolle spielt. In Ihrem Beispiel
--- Zitat --- 3000 + (193,50 - 134 - 92,03) = 2967,47 €
--- End quote ---
stimmt die "92,03" nicht.
Wenn Ihr Arbeitgeber 193,50 € aufwendet, dann stellt er die (ersten) 134 € nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei, und der Rest (61,50 €) wird pauschal versteuert. Der AG muss natürlich nicht den Höchstbetrag nach § 40 b EStG (92,03 €) ausschöpfen, wenn nur ein geringerer Betrag angefallen ist. Der Inhalt der Klammer in Ihrem Beispiel kann nicht negativ sein. Ihre Formel stimmt für Entgelte ab 3.504,34 €.
Fireball84:
Vielen Dank für die Aufklärung bis hierher!
Nein, mein Beispiel war nicht wirklich repräsentativ für die Höhe meines Entgelts. Die Höhe der AG-Umlage liegt in meinem Fall über der Höhe der Summe aus steuerfreier AG-Umlage und Pauschalversteuerung (Verteilmodell) und mein Gehalt ist größer als die von Ihnen erwähnten 3.504,34 €.
Kann denn für den Jahresbetrag der Pauschalversteuerung auch das Aufzehr- oder das Verteilmodell gewählt werden? Oder gilt hier immer das Verteilmodell?
Wäre ja irgendwie ungünstig, wenn für die steuerfreie AG-Umlage das Aufzehrmodell angewandt wird (demzufolge in den ersten Kalendermonaten des Jahres die AG-Umlage davon abgezogen wird und kein Restbeitrag für die monatliche Pauschalversteuerung übrig bleibt) und in den letzten Kalendermonaten des Jahres lediglich das Zwölftel der Pauschalversteuerung (92,03 €) abgezogen wird und der Rest individuell zu versteuern ist. Mit dieser Methode könnte man den Jahresbetrag der Pauschalversteuerung ja nicht vollständig nutzen.
Sinnvoll wäre ja, wenn auf beide Jahresbeträge (steuerfreue AG-Umlage und Pauschalversteuerung) immer das selbe Modell angewandt wird.
Gut ist immerhin, dass ab 01.01.2020 der Jahresbetrag der steuerfreien AG-Umlage von 2 % der BBG RV auf 3 % der BBG RV ansteigt.
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