Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Ermittlung steuerpflichtiges & sozialversicherungspflichtiges Brutto
Gerda Schwäbel:
--- Zitat von: Fireball84 am 20.08.2019 08:11 ---Die Höhe der AG-Umlage liegt in meinem Fall über der Höhe der Summe aus steuerfreier AG-Umlage und Pauschalversteuerung (Verteilmodell) und mein Gehalt ist größer als die von Ihnen erwähnten 3.504,34 €.
Kann denn für den Jahresbetrag der Pauschalversteuerung auch das Aufzehr- oder das Verteilmodell gewählt werden? Oder gilt hier immer das Verteilmodell?
--- End quote ---
Dann liegt wohl tatsächlich das Aufzehrmodell vor und Sie müssen damit rechnen, dass sich Ihr Netto im Laufe des Jahres vermindern kann.
Es gibt zwar mit 1.752 Euro einen steuerrechtlichen Jahresbetrag der Pauschalbesteuerung, das nützt aber nichts. Die tarifliche Anspruchsnorm "Der Arbeitgeber hat die auf ihn entfallende Umlage bis zu einem Betrag von monatlich 92,03 Euro pauschal zu versteuern …" (§ 16 Abs. 2 ATV i. V. m. § 37 Abs. 2 ATV) verhindert den gewünschten Effekt.
Dass das Aufzehrmodell für Arbeitnehmer häufig ungünstiger ist als das Verteilmodell ist unstrittig. Ich habe mich nie näher damit befasst, weil man sich im Bundesbereich für das Verteilmodell entschieden hatte, aber ich meine mich zu erinnern, dass das Verteilmodell von einigen Arbeitgebern favorisiert wird, weil der Arbeitgeberaufwand für die Pauschalsteuer so etwas niedriger anfällt.
Fireball84:
--- Zitat von: Gerda Schwäbel am 20.08.2019 12:39 ---
--- Zitat von: Fireball84 am 20.08.2019 08:11 ---Die Höhe der AG-Umlage liegt in meinem Fall über der Höhe der Summe aus steuerfreier AG-Umlage und Pauschalversteuerung (Verteilmodell) und mein Gehalt ist größer als die von Ihnen erwähnten 3.504,34 €.
Kann denn für den Jahresbetrag der Pauschalversteuerung auch das Aufzehr- oder das Verteilmodell gewählt werden? Oder gilt hier immer das Verteilmodell?
--- End quote ---
Dann liegt wohl tatsächlich das Aufzehrmodell vor und Sie müssen damit rechnen, dass sich Ihr Netto im Laufe des Jahres vermindern kann.
Es gibt zwar mit 1.752 Euro einen steuerrechtlichen Jahresbetrag der Pauschalbesteuerung, das nützt aber nichts. Die tarifliche Anspruchsnorm "Der Arbeitgeber hat die auf ihn entfallende Umlage bis zu einem Betrag von monatlich 92,03 Euro pauschal zu versteuern …" (§ 16 Abs. 2 ATV i. V. m. § 37 Abs. 2 ATV) verhindert den gewünschten Effekt.
Dass das Aufzehrmodell für Arbeitnehmer häufig ungünstiger ist als das Verteilmodell ist unstrittig. Ich habe mich nie näher damit befasst, weil man sich im Bundesbereich für das Verteilmodell entschieden hatte, aber ich meine mich zu erinnern, dass das Verteilmodell von einigen Arbeitgebern favorisiert wird, weil der Arbeitgeberaufwand für die Pauschalsteuer so etwas niedriger anfällt.
--- End quote ---
Vielen, vielen Dank Frau Schwäbel für die Aufklärung!
Dann ist es umso unschöner, dass so ein großer Arbeitgeber wie das Land Niedersachsen mit diesem Modell arbeitet. :( Aber nun gut, für dieses reichen mir die beiden Freibeträge gerade so aus um nichts individuell versteuern zu müssen (da ich erst zum Juli 2019 gewechselt habe) und ab dem nächsten Jahr steigt der jährliche Freibetrag der steuerfreien AG-Umlage.
Bastel:
Heist das man muss nächstes Jahr weniger der AG VBL Beiträge versteuern?
Fireball84:
--- Zitat von: Bastel am 21.08.2019 15:07 ---Heist das man muss nächstes Jahr weniger der AG VBL Beiträge versteuern?
--- End quote ---
Das dürfte korrekt sein!
§ 3 Nr. 56 EStG:
"Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;"
Derzeit beträgt der Satz 2 % und die Beitragsbemessungsgrenze RV für das Jahr 2019 liegt bei 80.400 €. (80.400 x 0,02 = 1.608 € p. a.). Bei einem Satz von 3 % läge der Freibetrag 2019 bei 2.412 €.
D-x:
--- Zitat von: Bastel am 21.08.2019 15:07 ---Heist das man muss nächstes Jahr weniger der AG VBL Beiträge versteuern?
--- End quote ---
Nicht ganz, aber fast, nämlich die Umlage, da der Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG ab 2020 um einen Prozentpunkt steigt, 2025 nochmal.
Beiträge des Arbeitgebers die so nur im Abrechnungsverband Ost anfallen werden nach anderen Regelungen versteuert bzw. bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG).
Das soll übrigens wohl auch kompensieren, dass die Renten später steuerpflichtig sein werden.
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