Nun, sofern Dir zum 01.11.18 eine auszuübende Tätigkeit übertragen wurde, die zur Eingruppierung in di E9 führte, bist Du seitdem entsprechend eingruppiert. Dem AG kommt dabei weder Ermessen noch eine Entscheidung zu. Da die daraus resultierenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist nach 6 Monaten verfallen, führt Untätigkeit zum Verlust von Ansprüchen in nicht unwesentlichem Umfang.