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Alturlaub - Stichtag 30.September

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Ella Z:
Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich der Urlaubsregelung. Ich habe noch 15 Tage Resturlaub aus 2018.
Laut Tarifvertrag muss ich den Resturlaub spätestens am 30.9.2019 antreten, sonst droht der Verfall.

Jetzt ist der Sachverhalt bei mir so, dass ich seit 28.12.2018 aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig und krank geschrieben bin. Da ich wahrscheinlich erst Mitte Oktober wieder arbeitsfähig bin, würde bei mir der Alturlaub laut Tarifvertrag verfallen. Gibt es im Krankheitsfall nicht eine Ausnahmeregelung, so dass mein Alturlaub aus 2018 nicht verfallen muss?

Danke im Voraus
Ella

Spid:
Lagen überhaupt die Voraussetzungen für eine Übertragung des Resturlaubs aus 2018 in 2019 vor?

Ella Z:
Die Übertragung passiert bei uns autmatisch!

§26 TV-H
"Urlaub, der nicht innerhalb der ersten neun Monate des folgenden Kalenderjahres angetreten worden ist, verfällt."

Spid:
Der zitierte §26 Abs. 1 Satz 8 TV-H hat mitnichten diese Wirkung. Er ist vielmehr in Zusammenhang mit Satz 6 zu lesen. Das dortige "soll" heißt, man muß, wenn man kann - was ja auch den gesetzlichen Regelungen zum Erholungsurlaub entspricht. Überträgt der AG Erholungsurlaubsanspruch ohne Rechtspflicht aufs Folgejahr, ist er nicht gezwungen, diesen Urlaubsanspruch so zu behandeln, wie er ihn behandeln müßte, wenn er aufgrund einer Rechtspflicht übertragen worden wäre.

Ella Z:
Okay... da man bei uns keinen Antrag zum Übertrag des Resturlaubes stellen muss, wird wohl mein Urlaub verfallen  :'( ? Was muss ich mir unter der Übertragung aufgrund einer Rechtspflicht denn vorstellen?

Der zitierte §26 besagt doch im Grunde nichts anderes, dass der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden sollte. Ist dies aber nicht der Fall muss er bis Ende September genommen werden.

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