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Interne Bewerbung wird ignoriert

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pvenj:

--- Zitat von: Fitch am 16.08.2019 14:55 ---Also heisst es nicht, intern VOR extern?!
--- End quote ---

Ein Betriebsrat KANN verlangen, dass vakante Stellen vor der Besetzung intern ausgeschrieben werden müssen.
Ein Betriebsrat KANN ebenfalls eine Betriebsvereinbarung mit dem AG schließen, die so etwas regelt.

Wurde die Stelle denn auch intern ausgeschrieben? Und selbst wenn, heißt das trotzdem nicht, dass der AG die Stelle nicht gleichzeitig auch extern ausschreiben darf. Es heißt auch weiter nicht, dass der interne Bewerber zwingend genommen werden muss.

Pseudonym:

--- Zitat von: Fitch am 16.08.2019 14:55 ---Also heisst es nicht, intern VOR extern?!

--- End quote ---

Sofern es keine entsprechende Dienstvereinbarung (ob die überhaupt rechtens wäre?) über die grundsätzliche Bevorzugung interner Bewerber gibt, muss der AG bei Zuschlag an externe Bewerber zumindest deutlich und nachvollziehbar darlegen, weshalb der interne Bewerber nicht genommen wurde.

Tut er das nicht und es liegt offensichtlich ein Nasenprinzip vor, obliegt es dem PR/BR im Rahmen der Mitbestimmung ggf. die Einstellung des externen AN zu verweigern und das Verfahren an dieser Stelle zu stoppen.

inter omnes:
Auch im Bereich des TV-V existiert grundsätzlich der von mir genannte Bewerbungsverfahrensanspruch, wie aber bereits von Spid zutreffend ausgeführt, besteht weder ein Anspruch auf Einladung zum Vorstellungsgespräch noch ein Auskunftsanspruch über den(derzeitigen) Stand des Auswahlverfahrens. Erst wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, die Stelle mit einem konkreten Bewerber zu besetzten, hat er die unterlegenen Bewerber mit einer - in der Praxis meist mit 2 Wochen bemessenen Frist - zu informieren. Diesen steht es dann frei, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung in Anspruch zu nehmen.

Spid:

--- Zitat von: Pseudonym am 16.08.2019 17:22 ---
--- Zitat von: Fitch am 16.08.2019 14:55 ---Also heisst es nicht, intern VOR extern?!

--- End quote ---

Sofern es keine entsprechende Dienstvereinbarung (ob die überhaupt rechtens wäre?) über die grundsätzliche Bevorzugung interner Bewerber gibt, muss der AG bei Zuschlag an externe Bewerber zumindest deutlich und nachvollziehbar darlegen, weshalb der interne Bewerber nicht genommen wurde.

Tut er das nicht und es liegt offensichtlich ein Nasenprinzip vor, obliegt es dem PR/BR im Rahmen der Mitbestimmung ggf. die Einstellung des externen AN zu verweigern und das Verfahren an dieser Stelle zu stoppen.

--- End quote ---

Nein, eine Dienstvereinbarung solchen Inhalts kann nicht geschlossen werden.

Der AG hat nicht darzulegen, warum er einen Bewerber nicht ausgewählt hat. Sofern es einen Bewerbungsverfahrensanspruch gibt, wäre vielmehr zu dokumentieren, warum sich der erfolgreiche Bewerber durchgesetzt hat.

Fitch:
Ok,

Danke für eure Antworten.

Habe mittlerweile mit dem Betriebsrat gesprochen und es stellte sich heraus, dass es die selbe Stelle wie die meine ist. Nur eben besser bezahlt und die Stellenbeschreibung wurde dahingehend geändert.

Meine Stelle wird ab dann ebenfalls besser bezahlt und daher bin ich aus dem Verfahren raus genommen worden.

Und dass mir niemand bescheid gesagt hat, lag einfach daran, dass es schlicht vergessen wurde.

MfG

Fitch

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