Hallo zusammen,
ich absolviere zurzeit ein Praktikum in einer Bundesbehörde und darf mich um die Beförderungslisten kümmern. Hierbei ist mir aufgefallen, dass neu eingestellte Beamte auf gebündelten Dienstposten (A9g-A11) nach Ablauf der Regelprobezeit nochmals ein Jahr warten müssen bis sie auf die A10 befördert werden.
Da unsere Beamte auf gebündelten Dienstposten immer schnellstmöglich durchbefördert und entsprechende Planstellen bereitgehalten werden, machte mich diese Extra-Wartezeit nach der Ernennung zum BaL etwas stutzig.
Ich weiß, dass es in manchen Landesbeamtengesetzen diese Regelung ausdrücklich gibt, dass keine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit erfolgen darf.
Diese Regelung gibt es aber meines Wissens im BBG nicht.
Der § 22 Abs. 4 Nr. 2 lit. a BBG spricht von einer Beförderungssperre innerhalb eines Jahres seit Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Ich lese diese Vorschrift aber so, dass eine Einstellung als BaL nicht als Ernennung zum BaL zu verstehen ist und eine Beförderung auf die A10 also sehr wohl gleichzeitig mit Ernennung zum BaL erfolgen kann.
Der zuständige Personaler ist im Urlaub und ich möchte ihm auch nicht mit meinem Halbwissen auf den Schlips treten, falls er mittels der Extra-Wartezeit einfach nur sein Ermessen bei den Beförderungen ausübt - oder die Vorschrift tatsächlich falsch ausgelegt worden sein sollte
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Ich habe versucht mich in Google schlau zu machen, bin aber leider nicht fündig geworden. Im Beck'schen Online-Kommentar steht auch nichts zur Nr. 2 lit. a.
Daher zunächst meine Frage in diesem Forum:
Wie ist § 22 Abs. 4 Nr. 2 lit. a BBG zu verstehen? Könnten unsere BaP in A9g im Zuge der Ernennung zum BaL gleichzeitig auf die A10 befördert werden?
Vielen Dank!