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EG Kassenleitung und Vollstreckung
Spid:
Wenn es sich um eine Kasse im Sinne der GemKVO BW ist, handelt es sich basierend auf o.g. BAG-Urteil um eine Kasse i.S.d. Vorbemerkung zu Teil B Abschnitt XIII EGO, also sind die dortigen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen. Es handelt sich um eine Einmannkasse, weitere Heraushebungsmerkmale gibt es darauf aufbauend nicht. Bei Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht oder eines Ausnahmetatbestands bist Du mithin in E5 eingruppiert.
Wüstenblume:
Danke für die schnelle Antwort.
Spielt es denn überhaupt keine Rolle, das ich auch die Vollstreckung leite?
Spid:
Nein, leider nicht bei Einmannkassen. Ein weiterer Kassenmitarbeiter würde zur Eingruppierung in E9a führen. Es würde reichen, wenn es eine entsprechende Stelle gibt, sie muß nicht besetzt sein...
Wüstenblume:
in der EGO XIII für EG 9a Punkt 6. steht aber nur:
Leiterinnen und Leiter von Kassen, die zugleich Leiterinnen und Leiter der Vollstreckungsstelle sind, soweit nicht in EG 9b oder 10 eingruppiert.
da steht nichts von Mitarbeitern ???
Spid:
Einmannkassen haben nur Verwalter, weil es in Ermangelung anderer Mitarbeiter an der Leitungseigenschaft fehlt. Diese sind in E5 Fg. 4 eingruppiert.
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