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EG Kassenleitung und Vollstreckung

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Spid:
Wenn es sich um eine Kasse im Sinne der GemKVO BW ist, handelt es sich basierend auf o.g. BAG-Urteil um eine Kasse i.S.d. Vorbemerkung zu Teil B Abschnitt XIII EGO, also sind die dortigen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen. Es handelt sich um eine Einmannkasse, weitere Heraushebungsmerkmale gibt es darauf aufbauend nicht. Bei Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht oder eines Ausnahmetatbestands bist Du mithin in E5 eingruppiert.

Wüstenblume:
Danke für die schnelle Antwort.

Spielt es denn überhaupt keine Rolle, das ich auch die Vollstreckung leite?

Spid:
Nein, leider nicht bei Einmannkassen. Ein weiterer Kassenmitarbeiter würde zur Eingruppierung in E9a führen. Es würde reichen, wenn es eine entsprechende Stelle gibt, sie muß nicht besetzt sein...

Wüstenblume:
in der EGO  XIII für EG 9a Punkt 6. steht aber nur:

Leiterinnen und Leiter von Kassen, die zugleich Leiterinnen und Leiter der Vollstreckungsstelle sind, soweit nicht in EG 9b oder 10 eingruppiert.

da steht nichts von Mitarbeitern  ???

Spid:
Einmannkassen haben nur Verwalter, weil es in Ermangelung anderer Mitarbeiter an der Leitungseigenschaft fehlt. Diese sind in E5 Fg. 4 eingruppiert.

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