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Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

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ABCDE:
Erstmal vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Mein Interesse gilt jedoch weniger dem ALG I und II, sondern den Fragen 1. und 2.

inter omnes:
Zu 1.) Der Antrag nach § 33 BBG ist an keine Frist gebunden, vgl. § 33 Abs. 2 BBG. Im dienstlichen Interesse kann der Dienstherr die Entlassung maximal 3 Monate hinauszögern, S. 3 aaO, was für Beamte auf Widerruf regelmäßig keine praktische Bedeutung hat (da keine festen Dienstgeschäfte (Dienstposten) übertragen).

Zu 2.) Für eine Entlassung nach § 37 BBG bedarf es eines sachlichen Grundes (auf Seiten des Dienstherrn), sodass eine Anregung hierzu ggü. dem Dienstherrn nicht das Mittel der Wahl ist. Wünscht der Beamte seine Entlassung, ist § 33 BBG lex specialis.

panda84:
da du dich noch in der Laufbahnausbildung befindest würde ich einfach mal mit deinem zuständigen Ansprechpartner im BAPersBw sprechen.

Ihr wwerdet ja einen "Ausbildungsleiter" haben, der kann dir da bestimmt mehr zu sagen.
Du wirst allerdings die bereits gezahlte Besoldung wieder zurückzahlen müssen.

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