Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Startgutschriften: Rentenferner Härtefall anerkannt beim OLG Karlsruhe
momo07:
Für Kläger positives Härtefall-Urteil (rentenferne Startgutschriftregelungen der Zusatzversorgung des öD)
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat am 30.07.2019 aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag in einem Berufungsverfahren (12 U 418/14) entschieden, dass auch für sogenannte rentenferne Versicherte in begründeten Einzelfällen die Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes gehalten sein kann, einen „Härtefall“ anzuerkennen. D.h. sie darf sich nicht vollumfänglich auf ihre eigene Satzung berufen, wenn gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB) verstoßen wird.
Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) lässt das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht zu.
Als rentenfern gilt per Definition ein Kläger / Versicherter, der zum Umstellungszeitpunkt (Stichtag: 31.12.2001) von der alten Gesamtversorgung (als Betriebsrente) des öffentlichen Dienstes zur neuen Zusatzversorgung (Punktesystem) noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte.
Der Altersvorsorgetarifvertrag (ATV) und die daraus abgeleiteten Änderungen der Zusatzversorgungskassen sehen bisher – trotz mehrerer tariflicher Nachverhandlungen – keine expliziten schriftlich fixierten Härtefallregelungen vor. Daher mussten / müssen im Einzelfall rentenferne Kläger die Zivilgerichte bemühen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe setzt mit dem aktuellen zweitinstanzlichen Urteil rechtskontinuierlich und folgerichtig seine bisherigen tatrichterlichen Einzelfallentscheidungen zu „Härtefällen“ erstmals nun auch für rentenferne Versicherte konsequent fort.
Frühere Entscheidungen zum „Härtefallthema“ ergingen vom Oberlandesgericht einerseits zu Bestandsrentnern (d.h. Personen, die am 31.12.2001 (dem Umstellungszeitpunkt von der alten zur neuen Zusatzversorgung) bereits in Rente waren. Andererseits wurden vom Oberlandesgericht entwickelte Härtefall-Kriterien auch für rentennahe Klageverfahren herangezogen, d.h. für Kläger, die am 31.12.2001 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten.
Neben dem anonymisierten aktuellen „rentenfernen Härtefall – Urteil“ des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist zum Verständnis des Klagefalls noch eine zusätzliche erläuternde Information beigefügt.
OLG KA Urteil 12 U 418/14 vom 30.07.2019:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=OLG+Karlsruhe&Art=en&Datum=2019&nr=28909&pos=2&anz=54
Info zu OLG_KA_12_U_418_14:
http://www.startgutschriften-arge.de/11/Info_zu_OLG_KA_12_U_418_14_1.pdf
momo07:
hier ein Link zu einem anwaltlichen Kommentar zum Urteil OLG KA 12 U 418/14
Erfolgreiche Härtefallprüfung einer VBL-Startgutschrift für rentenferne Versicherte
Erstellt am 25.08.2019
Internetquelle:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/erfolgreiche-haertefallpruefung-einer-vbl-startgutschrift-fuer-rentenferne-versicherte_158069.html
Zur Härtefallprüfung einer VBL-Startgutschrift für rentenferne Versicherte gem. § 242 BGB – Steuerklasse III/0 für einen zum Stichtag nur für kurze Zeit verwitweten Versicherten, dessen Erwerbsbiographie zuvor und danach ganz überwiegend vom Familienstand eines Verheirateten geprägt ist.
OLG Karlsruhe Urt. v. 30.7.2019 – 12 U 418/14
momo07:
Mitte August 2019 habe ich Sie davon in Kenntnis gesetzt, das eine rentenferne Härtefall-Klage (12 U 418/14) vom dem OLG KA am 30.07.2019 Erfolg hatte.
Am 20.08.2019 erschien das schriftliche Urteil auf der Entscheidungsseite des OLG KA.
Zu Ihrer Kenntnisnahme:
Die VBL hat dem Kläger elektronisch über "Meine VBL" in ausführlicher Form die Neuberechnung der rentenfernen Startgutschrift und Nachberechnung der VBL Rente als PDF am 24.09.2019 zukommen lassen.
Es gibt eine centgenaue Übereinstimmung mit dessen eigener Nachrechnung.
momo07:
Das OLG KA legte am 30.07.2019 den Streitwert nach §9 ZPO für beide Instanzen auf insgesamt 20.118,17 € fest.
Daraus ergibt sich (nach im Internet verfügbaren Gerichtskostenrechnern) für die Prozesskosten ein Betrag von 11.196,84 €. Diesen Betrag hat die unterlegene Partei (die VBL) komplett zu tragen.
Das sind zwar "Peanuts" für eine Zusatzversorgungskasse. Es wären aber keine "Peanuts" für Kläger, wenn sie denn ihre Prozesse gegen eine Zusatzversorgungskasse verlieren würden. Wohl dem, der rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat.
momo07:
Die von den Klageparteien im Lauf des langen Klageverfahrens um eine rentenfernen Härtefall ausgetauschten Statements enthielten durchaus von der jeweiligen Klagepartei wiederholte Argumente zur Untermauerung ihrer Positionen.
Das spiegelt sich dann auch im nachstehend aufgeführten Standpunkt wieder und fokussiert damit auf die Argumentationslinien in diesem bemerkenswerten Berufungsverfahren.
Zudem ist es nun möglich - zusätzlich zu den Positionen der Klageparteien - die Argumentation des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Fall 12 U 418/14 vom 30.07.2019 daneben zu stellen.
Standpunkt:
http://www.startgutschriften-arge.de/3/SP_Weg_zum_rf_Haertefall.pdf
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
Go to full version