Die Lage der Arbeitszeit steht grundsätzlich zur einseitigen Disposition des AG, weshalb es grundsätzlich dessen Verantwortungssphäre ist, daß sie im geschuldeten Umfang erbracht wird. Im Zweifel besteht schlicht ein Annahmeverzug. Ausnahmsweise ist das dann nicht der Fall, wenn eine entsprechende Vereinbarung (betrieblich oder einzelvertraglich) nicht nur geschlossen wurde, sondern diese auch wirksam ist. Die schiere Zahl der entsprechenden arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen und ihre Ergebnisse deuten nicht darauf hin, daß ersteres oder gar letzteres gegeben ist. Oft genug wurde festgestellt, daß trotz Gleitzeit kein Arbeitszeitkonto existiert oder dieses nicht ins Negative geraten konnte.