Um die Falschbetankungsfälle vielleicht einmal in ein rechtes Licht zu rücken:
Auszug aus BVerwG in Leipzig, Urt. v. 02.02.2017, Az. 2 C 22.16:
Das Verwaltungsgericht hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass im Bereich des beklagten Polizeipräsidiums zum Zeitpunkt des Vorfalls ausschließlich Dieselfahrzeuge verwendet wurden und dass dem Kläger am Tag des Vorfalls auch bewusst war, mit einem Dieselfahrzeug unterwegs zu sein.
Jedem Kraftfahrzeugführer ist die Bedeutung der unterschiedlichen Kraftstoffarten bekannt. Um gravierende Schäden am Kraftfahrzeug zu vermeiden, leuchtet es jedem Nutzer ein, dass beim Betanken des Fahrzeugs auf die Wahl der richtigen Zapfpistole und damit Kraftstoffart besonders zu achten ist. Dadurch dass sich der Kläger beim Tankvorgang nicht vergewissert hat, die richtige Zapfpistole gewählt zu haben, hat er diejenigen Verhaltenspflichten missachtet, die jedem Kraftfahrzeugführer beim Betanken eines Kraftfahrzeugs ohne weiteres einleuchten.
Wie ich schon in meinem ersten Beitrag schrieb: Ein ansatzweise gewissenhafter Amtswalter braucht keine Sorge vor Regressnahme zu haben. Wer allerdings mit verbundenen Augen oder Gehirnzellen tankt, oder als Kassenmitarbeiter ebenso Überweisungsträger ausfüllt...nunja; dem sei tatsächlich ein entsprechender Abschluss einer Diensthaftpflicht geraten...